OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2018 - 3 B 24.18 - asyl.net: M27173
https://www.asyl.net/rsdb/M27173
Leitsatz:

Keine Flüchtlingsanerkennung wegen Wehrdienstentziehung in Syrien:

1. Asylsuchenden aus Syrien droht nicht allein wegen der Ausreise, der Asylantragstellung und des Auslandsaufenthalts Verfolgung aus politischen Gründen (unter Bezug auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2017 - 3 B 12.17 - asyl.net: M25884).

2. Asylsuchenden aus Syrien droht nicht allein aufgrund der Herkunft aus einem ehemals von oppositionellen Gruppen beherrschten und nunmehr wieder von der Regierung kontrollierten Gebiet Verfolgung aus politischen Gründen, da ihnen deshalb keine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (unter Bezug auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 - OVG 3 B 28.17).

3. Auch wegen Wehrdienstentziehung droht Asylsuchenden aus Syrien keine Verfolgung aus politischen Gründen (unter Bezug auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. März 2018 - OVG 3 B 23.17, - OVG 3 B 28.17).

4. Ferner droht Asylsuchenden aus Syrien keine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung eines völkerrechtswidrigen Militärdienstes nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, da es an der erforderlichen "Verknüpfung" zwischen Handlung und Verfolgungsgrund fehlt, da eine Verfolgung nicht "wegen" bestimmter Verfolgungsgründe droht (unter Bezug auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 - OVG 3 B 28.17). 

(Leitsätze der Redaktion; Ausdrücklich entgegen VGH Hessen, Urteil vom 26.07.2018 - 3 A 403/18.A - asyl.net: M26505 sowie OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.03.2018 - 2 L 238/13 - asyl.net: M27043)

Schlagwörter: Syrien, Wehrdienstentziehung, Militärdienst, Asylrelevanz, Herkunftsregion, Reservist, Rückkehrgefährdung, Wehrdienstverweigerung, politische Verfolgung, Wehrpflicht, Verfolgungsgrund, Nachfluchtgründe, Flüchtlingseigenschaft, Verknüpfung, Bestrafung, unverhältnismäßige Strafverfolgung, Flüchtlingsanerkennung, Upgrade-Klage, Kriegsverbrechen,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3a, AsylG § 3a Abs. 3, AsylG § 3b, AsylG § 3b Abs. 2, AsylG § 4, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3 Abs. 4, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 3, AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 28, AsylG § 28 Abs. 1a, EMRK Art. 3, EMRK Art. 15 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

20 Der Kläger kann für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nichts daraus für sich ableiten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem er sein Herkunftsland verlassen hat.

21 Ein solcher Nachfluchtgrund besteht nicht allein deshalb, weil der Kläger aus Syrien illegal ausgereist ist, in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten hat. Dass Schutzsuchenden, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind, aus den vorgenannten Gründen bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Gründe droht, ist durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – (juris Rn. 19 ff.) geklärt. [...]

22 Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus den vom Kläger in der Klagebegründung in Bezug genommenen Urteilen der 22. Kammer des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2017 – M 22 K 14.30469 – und vom 17. März 2016 – M 22 K 15.30258 –. [...]

23 Der vom Kläger in Bezug genommene Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 27. September 2010 enthält keine Angaben, die sich ohne weiteres auf die Verhältnisse mehr als sieben Jahre später übertragen lassen, die insbesondere dadurch geprägt sind, dass inzwischen mehr als ein Viertel der Bevölkerung aus Syrien in das Ausland geflohen ist, und dass sich die 2011 begonnenen Unruhen ab 2012 zu einem Bürgerkrieg mit internationaler Beteiligung entwickelt haben, der dazu geführt hat, dass das Regime und seine Verbündeten über längere Zeiträume hinweg nur noch Teile des Staatsgebiets kontrollieren konnten. Eine hinreichend verlässliche Grundlage für die Bewertung der Verfolgungsgefahr, der Rückkehrer im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht ausgesetzt wären, kann dieses Erkenntnismittel nicht mehr bieten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – OVG 3 B 12.17 – juris Rn. 31). In seiner jüngeren Auskunft vom 3. Februar 2016 teilt das Auswärtige Amt zwar mit, es seien Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien, sein weiterer Hinweis, dies stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst, verdeutlicht aber, dass das syrische Regime nicht pauschal von einer oppositionellen Haltung bei Rückkehrern ausgeht. [...]

26 Der Auskunftslage ist ebenfalls nicht zu entnehmen, das Syrern, die aus ehemals von oppositionellen Gruppen beherrschten und nunmehr wieder von der Regierung kontrollierten Gebieten stammen, allein wegen der Herkunft aus diesen Gebieten eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und sie hieran anknüpfend der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind. [...]

27 Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat durch die Urteile vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 – (juris Rn. 21 ff.) und – OVG 3 B 28.17 – (juris Rn. 24 ff.) ebenfalls geklärt, dass syrischen Männern im wehrdienstfähigen Alter bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefahren drohen, die darauf beruhen, dass ihnen wegen Wehrdienstentziehung ohne weiteres eine regimefeindliche politische Überzeugung unterstellt wird. Zur weiteren Begründung wird auf die Urteile Bezug genommen. Die in den beiden Urteilen noch nicht berücksichtigten Urteile des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 – (juris), des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 15. Juni 2018 – 3 KO 162/18 – und des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 26. Juli 2018 – 3 A 403/18.A – (juris) und – 3 A 809/18.A – (juris) führen zu keiner anderen Bewertung.

28 Das Oberverwaltungsgericht Greifswald (Urteil vom 21. März 2018 – 2 L 238/13 – juris Rn. 41 f., 46 f.) vertritt die Auffassung, dass auch dann eine volle richterliche Überzeugung der Prognose beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung gegeben sein könne, wenn sich wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermitteln lasse, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse ausreichende Anhaltpunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorlägen, also eine Situation vorliege, die einem non-liquet vergleichbar sei, und geht davon aus, dass eine solche Situation hinsichtlich der Frage nach der Gefahr der flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgung von Wehrdienstentziehern in Syrien bestehe. Hiermit legt das Oberverwaltungsgericht Greifswald einen unzutreffenden materiell-rechtlichen Maßstab zugrunde (OVG Münster, Urteil vom 3. September 2018 – 14 A 837/18.A – juris Rn. 66). [...]

30 Der Verwaltungsgerichtshof Kassel (Urteile vom 26. Juli 2018 – 3 A 403/18.A – juris Rn. 40, 42 und – 3 A 809/18.A – juris Rn. 41, 43) nimmt an, das syrische Regime betrachte nicht zuletzt deswegen, weil es einem starren "Freund-Feind-Schema" verhaftet sei, jeden Wehrdienstentzieher als Gegner, der wegen ihm unterstellter oppositioneller Gesinnung mit Verhaftung und in diesem Zuge mit schwersten Menschenrechtsverletzungen zu rechnen habe. Dieser Annahme steht aber bereits die auch vom Verwaltungsgerichtshof Kassel (Urteile vom 26. Juli 2018 – 3 A 403/18.A – juris Rn. 34 und – 3 A 809/18.A – juris Rn. 35) getroffene Feststellung entgegen, dass Wehrdienstentziehern je nach Profil und Umständen sofortiger Einzug zum Militär, Einzug an die Front oder Haft und Folter drohten. Diese Bandbreite der in Betracht kommenden Folgen lässt nicht den Schluss zu, dass ohne Betrachtung der Einzelfallumstände von der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Reaktion des syrischen Regimes auszugehen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 – juris Rn. 33, 41). [...]

31 Eine von der Annahme, dass Wehrdienstentziehern nicht bereits wegen der Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, abweichende Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die Streitkräfte des Assad-Regimes nach der Bewertung des Klägers Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU verüben. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG setzt diese Richtlinienbestimmung um (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 19). Aus der gesetzlichen Regelung des § 3a Abs. 3 AsylG, der insoweit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU umsetzt, ergibt sich, dass die Qualifizierung einer Handlung als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG noch nicht ausreicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr eine "Verknüpfung" zwischen Handlung und Verfolgungsgrund. Die Verfolgung muss "wegen" bestimmter Verfolgungsgründe drohen (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 1 B 131/17 – juris Rn. 10). Dies ist beim Vorgehen der syrischen Stellen gegen Wehrdienstentzieher – wie ausgeführt – nicht der Fall (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 - OVG 3 B 28.17 - juris Rn. 48). [...]