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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 12.05.2021 - 1 BvR 2682/17 - asyl.net: M29851
https://www.asyl.net/rsdb/m29851
Leitsatz:

Leistungskürzung wegen Mitwirkungspflichtverletzung und wegen "Um-zu-Einreise" zulässig:

1. Die Regelung des § 1a AsylbLG a.F., wonach Leistungen gekürzt werden können, wenn Personen sich in die Bundesrepublik begeben haben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu beziehen oder wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (Verletzung von Mitwirkungspflichten), ist in der Auslegung des Bundessozialgerichts verfassungsgemäß.

2. Die Norm entzieht keine Leistungen, sondern ermöglicht in der Auslegung des Bundessozialgerichts die "Beschränkung" des Anspruchs auf das "unabweisbar Gebotene". Es handelt sich somit um eine Festlegung der Sicherung der menschenwürdigen Existenz durch den Leistungsträger, die anhand des Einzelfalls bedarfsorientiert erfolgen muss. Eine generalisierende Einschränkung ist unzulässig. Eine solche Umstellung existenzsichernder Leistungen von einer pauschalen Leistungsgewährung auf die Deckung eines im Einzelfall festzustellenden Bedarfs liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, solange die der existenznotwendige Bedarf gesichert ist.

3. Eine Praxis, wonach soziokulturelle Bedarfe allgemein als entbehrlich angesehen werden, ist mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Weder Leistungen für die physische noch für die soziokulturelle Existenz sind frei verfügbar, sie sind einheitlich geschützt.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf BSG, Beschluss vom 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R (Asylmagazin 12/2017, S. 468 ff.) - asyl.net: M25528; Anmerkung der Redaktion: Die Ausführungen erfolgten im Rahmen eines Nichtannahmebeschlusses)

Siehe auch:

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Mitwirkungspflicht, Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, Existenzminimum, menschenwürdiges Existenzminimum, menschenwürdige Existenz, Verfassungsmäßigkeit, Sozialrecht,
Normen: AsylbLG § 1a a.F., GG Art. 20 Abs. 1, GG Art. 1 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

15 b) Die angegriffene Entscheidung des Bundessozialgerichts und die ihr zugrundeliegende Norm stehen in der dort vorgenommenen Auslegung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch in Einklang.

16 aa) Grundrechtlich begründet Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz; mit Art. 20 Abs. 1 GG erhält der Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern. Ihm steht dabei ein Gestaltungsspielraum zu und er hat auch völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 125, 175 <222>; 132, 134 <159 Rn. 62>; 142, 353 <369 f. Rn. 36>; 152, 68 <112 f. Rn. 118>).

17 Der Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 <223>). Die Gewährleistung lässt sich nicht in einen "Kernbereich" der physischen und einen "Randbereich" der sozialen Existenz aufspalten, denn die physische und soziokulturelle Existenz werden durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG einheitlich geschützt (vgl. BVerfGE 137, 34 <91 Rn. 117 f.>; 152, 68 <113 f. Rn. 119>). Die Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist zudem auch zur Erreichung anderweitiger - wie migrationspolitischer (vgl. BVerfGE 132, 134 <173 Rn. 95>) - Ziele nicht zu relativieren (vgl. BVerfGE 152, 68 <114 Rn. 120>).

18 Der Gesetzgeber verfügt bei den Regeln zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums aber über einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Art und Höhe der Leistungen. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Untergrenze eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht unterschritten wird, die Höhe der Leistungen insgesamt tragfähig begründbar ist und die Ausgestaltung der Leistungen auch im Übrigen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerfGE 125, 175 <225 f.>; 137, 34 <74 f. Rn. 80>; 142, 353 <370 f. Rn. 38>; 152, 68 <115 Rn. 122>).

19 bb) Mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen ist die angegriffene Norm in der vom Bundessozialgericht in der angegriffenen Entscheidung vorgenommenen Auslegung noch vereinbar.

20 (1) Der hier streitentscheidende § 1a AsylbLG a.F. entzieht keine Leistungen, sondern ermöglicht in der Auslegung des Bundessozialgerichts in bestimmten Fällen eine "Beschränkung" des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen auf das "unabweisbar Gebotene". Was dann weiterhin zu leisten ist, hat der zuständige Träger nach der hier streitentscheidenden Fassung der Norm in der Auslegung durch das Bundessozialgericht anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls allein bedarfsorientiert festzulegen; eine generalisierende Einschränkung ist dagegen von vornherein unzulässig (vgl. BSGE 123, 157 <162 Rn. 21; 164 Rn. 24>). Der Leistungsträger hat insofern von Amts wegen zu prüfen, welche konkreten Bedarfe zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz zu decken sind.

21 (2) Der Gesetzgeber wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sicherung der menschenwürdigen Existenz mit der Norm in dieser Fassung insoweit gerecht, als er Leistungen für notwendige existenzsichernde Bedarfe durch Anspruchsnormen sichert (vgl. BVerfGE 132, 134 <173 Rn. 96>). Er kann dazu Generalklauseln nutzen, Ermessen einräumen und unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden (vgl. BVerfGE 152, 68 <133 Rn. 173>). Eine Regelung, die Behörden dazu verpflichtet, das "unabweisbar Gebotene" zu leisten, stößt daher nicht von vorn herein auf durchgreifende Bedenken. Das gilt auch im Vergleich mit der Vorschrift des § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II, denn diese sicherte nicht, dass Zweifel an der Eignung einer Sanktionsregel entfielen; es fehlten insofern erforderliche nähere Vorgaben (vgl. BVerfGE 152, 68 <143 Rn. 197>). Demgegenüber ist der zuständige Leistungsträger nach § 1a AsylbLG a.F. klar und gerichtlich voll überprüfbar verpflichtet, das unabweisbar Gebotene zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz bedarfsorientiert zu leisten.

22 (3) Dem Gesetzgeber war es auch nicht verwehrt, in § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. eine Umstellung existenzsichernder Leistungen von einer pauschalen Gewährleistung auf eine im Einzelnen festzustellende Bedarfsdeckung vorzusehen. Die Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen liegt in seinem Aufgaben- und Verantwortungsbereich. Aus dem Grundgesetz ergibt sich kein Anspruch auf ein pauschal berechnetes Budget. Der Gesetzgeber darf sich zwar für eine Regelleistung als Festbetrag entscheiden (vgl. BVerfGE 125, 175 <252 f.>), muss dies aber nicht. Entscheidend bleibt, dass der gesetzliche Leistungsanspruch so gefasst ist, dass der gesamte existenznotwendige Bedarf im Ergebnis stets gedeckt wird. Doch kann der Gesetzgeber entscheiden, wie er den Bedarf berechnet und wie er ihn deckt - in Gutscheinen, Sachmitteln oder durch Barmittel, pauschal oder in Orientierung an einem Warenkorb, oder eben nach einzeln nachzuweisenden Bedarfen (grundlegend BVerfGE 125, 175 <222 ff.>). Daher ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der gesamte existenzsichernde Bedarf weiterhin zu decken ist, aber nun von der bedarfsorientierten Prüfung im Einzelfall abhängig gemacht wird (vgl. BSGE 123, 157 <162 Rn. 21, 164 Rn. 24>). Vorliegend durfte das Bundessozialgericht daher darauf abstellen, dass das Sozialgericht solche Bedarfslagen im konkreten Fall nicht festgestellt hat, noch wurden sie behauptet (vgl. BSGE 123, 157 <164 Rn. 24 am Ende>).

23 (4) Der Gesetzgeber trägt mit § 1a AsylbLG a.F. in der Auslegung durch das Bundessozialgericht auch dem verfassungsrechtlichen Gebot Rechnung, im Ergebnis für jeden Menschen stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf realistisch zu sichern (vgl. BVerfGE 125, 175 <224>). Mit § 1a AsylbLG a.F. wird die Höhe der Leistungen insbesondere nicht generell-abstrakt oder pauschal gemindert und die Leistungen werden, wie das Bundessozialgericht betont, auch nicht aus migrationspolitischen Gründen generell abgesenkt (vgl. BSGE 123, 157 <167 Rn. 32>; dazu BVerfGE 132, 134 <173 Rn. 95>) oder anderweitig (vgl. BVerfGE 152, 68 <114 Rn. 120>) relativiert. Entscheidend bleibt vielmehr, dass im konkreten Fall nach dem persönlichen Bedarf und entsprechend objektiver Prüfung aller Umstände alle existenznotwendigen Bedarfe gedeckt werden. Die Leistung des "unabweisbar Gebotenen" kann zwar im Ergebnis auch zu einer Absenkung der Leistungen führen; zwingend ist dies aber nicht. Sie ist rein bedarfsorientiert zu ermitteln.

24 (5) Das Bundessozialgericht trennt zwar in seiner Betrachtung zwischen Leistungen zur Sicherung der physischen und der soziokulturellen Existenz (vgl. BSGE 123, 157 <163 f. Rn. 23 f., 169 Rn. 35>). Das stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken, denn die grundrechtliche Gewährleistung ist zwingend einheitlich zu verstehen (vgl. BVerfGE 137, 34 <91 Rn. 117>). Doch betont das Bundessozialgericht auch, dass Leistungen zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums gerade nicht von vornherein ausgeschlossen sind (vgl. BSGE 123, 157 <169 Rn. 35>). Eine vom Beschwerdeführer beschriebene Praxis, wonach soziokulturelle Bedarfe allgemein als entbehrlich angesehen würden, ist damit und wäre auch mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar. Weder Leistungen für physische noch solche für soziokulturelle Bedarfe sind frei verfügbar; sie können nicht beliebig gekürzt oder gestrichen werden (vgl. BVerfGE 152, 68 <113 f. Rn. 119>). Das hat auch das Bundessozialgericht hier im Ergebnis nicht verkannt. [...]