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Änderung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung

Im Zuge der Anpassung der aktuellen Rechtslage an die europäischen Neuregelungen durch die GEAS-Reform wurde die Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung geändert. Sie tritt am 12. Juni 2026 in Kraft.

Allgemeines zur Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung - AsylZBV

Am 7. Mai 2026 wurde die Neufassung der AsylZBV im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 127 vom 07.05.2026) veröffentlicht. Die AsylZBV löst die aktuell geltende AsylZBV am 12. Juni 2026 ab. Die Regelungen wurden an die neuen ab 12. Juni 2026 geltenden Verordnungen angepasst, die für die Zuständigkeitsprüfung im Asylverfahren relevant sind. Die Änderungen sind überwiegend redaktioneller Natur. 

Die Verordnung bestimmt die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, in denen diese Verantwortlichkeiten oder Maßnahmen geregelt werden:

  • Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren, 
  • die Gewährung vorübergehenden Schutzes, 
  • die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und 
  • die Ausführung der Aufnahme schutzbedürftiger Personen. 

Die entsprechenden Regelungen sind vor allem in diesen Verordnungen enthalten:

  1. Dublin-III-Verordnung und ihre Durchführungsverordnung (VO 118/2014)
  2. ab 12. Juni 2026: Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO, VO 2024/1351) und ihre Durchführungsverordnung (VO 2025/2055), sowie die
  3. EurodacVO.

In § 2 AsylZBV ist geregelt, für welche Bereiche das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Dublin-Verfahren bzw. den zukünftigen Zuständigkeitsverfahren nach der AMMVO zuständig ist. Auch die Aufgaben des BAMF im Rahmen der EurodacVO werden hier definiert.

Im grenznahen Raum sind die Grenzbehörden nach § 3 AsylZBV für Drittstaatsangehörige zuständig, wenn sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise aus einem angrenzenden Mitgliedstaat angetroffen wurden und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser oder ein anderer angrenzender Mitgliedstaat zuständig ist. Das BAMF kann diese Verfahren allerdings übernehmen (§ 4 AsylZBV).

Neuregelungen

Aufgaben des BAMF

Lediglich der Aufgabenkatalog in § 2 Abs. 2 und 3 AsylZBV wurde umfangreicher ausgeführt. Danach ist das BAMF zwecks Ausführung der EurodacVO zuständig für die Konsultation mit den Mitgliedstaaten, wenn eine Gefahr für die innere Sicherheit festgestellt wurde (im Screening-, Zuständigkeits- oder Asylverfahren) und wenn die Frage zu klären ist, ob diese weiterhin besteht. Das BAMF ist außerdem zuständig für die Einholung der Zustimmung des Mitgliedstaats zur Übermittlung von Daten an einen Drittstaat zum Zweck der Rückführung (siehe Art. 50 EurodacVO).

In § 2 Abs. 3 AsylZBV fallen noch die folgenden von der EurodacVO vorgesehenen Pflichten in die Zuständigkeit des BAMF:

  1. vorzeitige Löschung von Daten (in den Fällen des Art. 30 EurodacVO)
  2. Bearbeitung von Anträgen nach Art. 43 EurodacVO (Recht auf Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten)
  3. Speicherung und Löschung der Tatsache, dass die Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn die Person bewaffnet oder gewalttätig ist, oder wenn Hinweise vorliegen, dass die Person bestimmte sehr schwere Straftaten begangen hat (siehe zu diesen Umständen Art. 17 Abs. 3 Bst. i EurodacVO),
  4. Markierung von Datensätzen und Entfernung der Markierung für bestimmte Zwecke (siehe Art. 31 Absatz 1 und 6 EurodacVO bzw. Art. 31 Abs. 3 EurodacVO),
  5. Berichtigung, Aktualisierung und Löschung der an Eurodac übermittelten Daten,
  6. Aktualisierung von Datensätzen aufgrund von Mitteilungen durch Eurodac.

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts

Daneben ist auch eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts im Rahmen von Eurodac für bestimmte Bereiche vorgesehen (§ 5 AsylZBV). Diese treten allerdings erst in Kraft, wenn die technischen Voraussetzungen für den Betrieb durch das Bundesverwaltungsamt gegeben sind. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Es ist noch nicht bekannt, wann das sein wird.

Zuständigkeit des Bundeskriminalamts

Die in der vorherigen AsylZBV geregelten Aufgaben des BKA sind nunmehr in § 6 AsylZBV geregelt.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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