Überblick
Die Asylverfahrensverordnung ist Teil der großen Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), mit der das Asylsystem neu geregelt werden soll. Diese Reform umfasst insgesamt neun Verordnungen und die Aufnahmerichtlinie (siehe einen Überblick zu den Rechtsakten des GEAS Reformpaketes hier).
Die Änderungen, die in der Asylverfahrensverordnung gemacht wurden, betreffen Regelungen zur Anwendung von sicheren Drittstaaten und die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer. Die Verordnungen, in denen diese Änderungen enthalten sind, sind hier abrufbar:
und
Beide sind am 26.2.2026 im Amtsblatt der EU verkündet worden und gelten unmittelbar seit dem 27.2.2026.
Einzelne Änderungen
Konzept der Sicheren Drittstaaten
Das Konzept der sicheren Drittstaaten fand sich bereits in der Asylverfahrensverordnung in Art. 59. Durch die Änderungen wird es nunmehr weiter ausdifferenziert.
Die Mitgliedstaaten können demnach einen Asylantrag als unzulässig ablehnen, wenn eine Verbindung der antragstellenden Person zu einem Drittstaat besteht. Eine Verbindung ist dann gegeben, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, wobei der erste Punkt bereits in der ursprünglichen Fassung der Asylverfahrensverordnung enthalten war:
- Es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund deren es sinnvoll wäre, dass er sich in diesen Staat begibt (alt)
- der Antragsteller ist auf dem Weg in die Union durch den betreffenden Drittstaat durchgereist (neu), oder
- es besteht ein Abkommen, das zwischen der Union, einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossen wurde, nach dem die Prüfung der Begründetheit aller Anträge auf wirksamen Schutz erforderlich ist, die von Antragstellern in dem betreffenden Drittstaat gestellt werden, die unter dieses Abkommen oder diese Vereinbarung fallen. (neu)
Der letzte Punkt (bestehendes Abkommen) soll nicht bei unbegleiteten minderjährigen Personen angewendet werden.
Liste sicherer Herkunftsländer
Das Konzept der sicheren Herkunftsländer befindet sich bereits in den Artikeln 61 und 62 der Asylverfahrensverordnung. Dort wurden einzelne Ausdifferenzierungen vorgenommen. Insbesondere wird in einem neuen Art. 62 Abs. 1a und 1b der Verordnung festgelegt, welche Länder sichere Herkunftsländer sind. Es wird auf einen Anhang II verwiesen, der diese Länder als sicher auflistet:
- Bangladesch
- Kolumbien
- Ägypten
- Indien
- Kosovo
- Marokko
- Tunesien
In den Erwägungsgründen der Verordnung, die sich zu Beginn der Änderungsverordnung (2026/464) befinden, wird kurz erläutert, wieso diese Länder als sichere Herkunftsländer gelten.
Aus Art. 62 Abs. 1b der Asylverfahrensverordnung geht hevor, dass Staaten, denen der Status eines der EU beitrittswilligen Staates zuerkannt wurde, ebenfalls als sichere Herkunftsländer gelten, es sei denn, es liegen gegenteilige Umstände vor. Diese Umstände können die folgenden sein:
- In dem Drittstaat liegt eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor;
- angesichts des Vorgehens dieses Drittstaats, das die Grundrechte und Grundfreiheiten beeinträchtigt, die für die Kriterien für die Bestimmung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland gemäß Artikel 61 der vorliegenden Verordnung relevant sind, wurden restriktive Maßnahmen im Sinne des Fünften Teils des Titels IV des AEUV erlassen;
- der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen Antragstellern aus diesem Drittstaat — entweder Staatsangehörigen des betreffenden Landes oder, im Falle Staatenloser, Personen, die ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Land hatten — internationaler Schutz gewährt wird, beträgt nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt über 20 % der Gesamtzahl der Entscheidungen, die die Asylbehörde für diesen Drittstaat erlassen hat.
Wenn die Bedingungen, die zur Ernennung eines sicheren Herkunftslands geführt haben, insgesamt oder auch nur hinsichtlich bestimmter Hoheitsgebiete oder Personengruppen nicht mehr erfüllt sind, erlässt die EU-Kommission einen Rechtsakt, mit dem diese Bestimmung als sicheres Herkunftsland ganz oder teilweise für zunächst einen Zeitraum von sechs Monaten aufgehoben wird.












