Die neue Aufnahmerichtlinie der EU sieht vor, dass minderjährige Asylsuchende dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten sollen wie minderjährige Staatsangehörige der Mitgliedstaaten. Dies regelt Art. 22 Abs. 2 S. 1 der Aufnahmerichtlinie. Die Gesetzgebung in Deutschland hat darauf reagiert und die Neuerung mit Wirkung zum 12. Juni 2026 in einem geänderten § 4 Abs. 4 AsylbLG umgesetzt. Die Folge ist, dass für Minderjährige, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen (also in den ersten 36 Monaten des Aufenthalts in Deutschland) nicht mehr der Einschränkung des § 4 AsylbLG unterliegen, wonach in der Regel nur die Behandlung “akuter Erkrankungen und Schmerzzustände” gewährleistet wird. Vielmehr sind Minderjährigen im Bereich der Gesundheitsversorgung nun Leistungen zu gewähren, die denen des SGB XII (Sozialhilfe) entsprechen. Dies umfasst neben der im Rahmen der Sozialhilfe zu leistenden Unterstützung bei Krankheiten auch Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten sowie medizinische Vorsorgeleistungen, Hilfe zur Familienplanung, bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie die Hilfe bei Sterilisation. Auch Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind von der Leistungsbehörde zu übernehmen.
Minderjährigen muss also – unabhängig davon, ob es sich um begleitete oder unbegleitete Minderjährige handelt – derselbe Zugang zur Gesundheitsversorgung eingeräumt werden wie gesetzlich Versicherten. In der Folge müssen Minderjährige im AsylbLG-Leistungsbezug laut der Arbeitshilfe des Paritätischen eine Gesundheitskarte bekommen und sie brauchen für medizinische Behandlungen normalerweise keine Genehmigung mehr vom Sozialamt. Die von Claudius Voigt (GGUA Flüchtlingshilfe) verfasste Fachinformation des Paritätischen geht darüber hinaus unter anderem auf diese Fragen ein:
- Für wen gilt die neue Regelung?
- Welchen Umfang hat die Gesundheitsversorgung?
- Was ist, wenn die Jugendlichen volljährig werden?
Die Arbeitshilfe ist unter dem unten aufgeführten Link abrufbar.












