Die Verordnung (EU) 2026/2280 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2026 zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des (Rückkehrverordnung) ist am 15. Oktober 2026 im Amtsblatt der EU erschienen. Sie löst die bisher geltende EU-Rückführungsrichtlinie ab. Teile der Verordnung treten bereits einen Tag nach der Verkündung, also am 16. Oktober 2026, in Kraft (siehe Art. 50 RückkehrVO), während andere Teile erst ein Jahr später, am 17. Oktober 2027, in Kraft treten.
Die Rückkehrverordnung ist formal kein Teil der GEAS-Reform, durch die seit dem 12. Juni 2026 wesentliche (Rechts-)Änderungen im Asyl- und Migrationsbereich EU-weit gelten. Allerdings bestehen dennoch enge Verbindungen zu diesen Regelungen. Auch ist sie nicht mit der Grenzrückführungsverordnung (GrenzRVO) zu verwechseln, die Teil der GEAS Reform ist und bereits seit dem 12. Juni 2026 gilt. Sie regelt, dass an den Außengrenzen ein beschleunigtes Rückkehrverfahren durchgeführt werden kann, wenn der Asylantrag abgelehnt wurde, ohne dass die Personen in die EU einreisen dürfen.
Regelungsinhalte
Die Rückkehrverordnung umfasst 10 Kapitel, wovon vor allem die Kapitel II – VI relevant sind. Diese umfassen Regelungen zum Rückkehrverfahren (Artt. 5-17), zu den Pflichten der Drittstaatsangehörigen (Artt. 18-19), zu Maßnahmen zur Förderung der Rückkehr und Alternativen zur Inhaftnahme (Artt. 20-23), zu Garantien und Rechtsbehelfen (Artt. 24-33), sowie zur Inhaftnahme (Artt. 29-33).
Neu ist vor allem, dass Abschiebungen in Drittstaaten („Return Hubs“) erfolgen können, wenn einzelne oder mehrere Mitgliedstaaten ein Abkommen oder eine Vereinbarung mit dem Drittstaat geschlossen haben. Außerdem wird die sogenannte europäische Rückkehranordnung eingeführt – sie stellt einen Datensatz über den Erlass einer Rückkehrentscheidung in einem Mitgliedstaat dar, der in anderen Mitgliedstaaten abgerufen werden kann.
Weitere wesentliche Änderungen betreffen die Ausweitung der Abschiebungshaft (Artt. 29-33) mit Blick auf die Haftgründe als auch bezüglich der Haftdauer. Daneben werden umfangreiche Mitwirkungspflichten (Art. 18) geregelt, die bei Verstoß Leistungseinschränkungen (Art. 22), sowie Bewegungsfreiheitsbeschränkungen (Art. 23) und Haft (Art. 29) zur Folge haben können.
Personengruppen
Die Verordnung ist auf alle illegal in der EU aufhältigen Drittstaatsangehörigen anwendbar (siehe Art. 2 Abs. 1 VO), mit Ausnahme einiger Gruppen, die in Art. 2 Abs. 4 genannt werden:
- Drittstaatsangehörige, gegen die an den Außengrenze eine Einreiseverweigerung nach Art. 14 Schengener Grenzkodex erlassen wurde,
- Drittstaatsangehörige, die in Verbindung mit einem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden und anschließend nicht das Recht zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat erhalten hat,
- Drittstaatsangehörige, die aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind,
- Drittstaatsangehörige, gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.
Inkrafttreten
Bereits seit dem 16. Oktober 2026 gelten die folgenden Teile der Verordnung:
| Art. 1 | Gegenstand der VO |
| Art. 2 Abs. 1, 2 und 3 | Anwendungsbereich der VO |
| Art. 3 Nr. 3 | Begriffsbestimmungen (hier: Definition von „Rückkehrstaat“) |
| Art. 4 | Wahrung der Grundrechte |
| Art. 5 Abs. 13 und Abs. 15 | Befugnis zum Erlass eines Durchführungrechtsaktes zur Festlegung eines Formulars für die Europäische Rückkehranordnung |
| Art. 14 | sog. Return Hubs |
| Art. 15 | Vorrang des Kindeswohls |
| Art. 16 | Altersfeststellung Minderjähriger |
| Art. 34 | Rückübernahme durch Drittstaaten |
| Art. 35 | Zusammenarbeit mit Drittstaaten |
| Art. 41 | Benennung zuständiger Behörden für die Ausführung der RückkehrVO in jedem Mitgliedstaat |
| Art. 43 | Unterstützung durch Frontex |
| Art. 47 | Unterstützung der Kommission durch einen Ausschuss (im Sinne der Verordnung 182/2011 - externer Link). Dieser Ausschuss besteht aus Vertreter*innen der Mitgliedstaaten |
| Art. 48 | Fristen für eine Berichterstattung der Europäischen Kommission gegenüber dem Europäischen Parlament |
| Art. 49 | Aufhebung der Rückführungsrichtlinie und weiterer Rechtsakte |
Ein Einführung in die Rückkehrverordnung ist hier zu finden: https://hrrf.de/neue-eu-rueckfuehrungsverordnung-was-man-wissen-muss/ (externer Link)












