Die im Zuge der GEAS-Reform erneuerte Aufnahmerichtlinie der EU sieht vor, dass minderjährige Asylsuchende dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten sollen wie minderjährige Staatsangehörige der Mitgliedstaaten. In Deutschland wird dies seit dem 12. Juni 2026 in einem geänderten § 4 Abs. 4 AsylbLG umgesetzt. In der Folge müssen Minderjährige eine Gesundheitskarte bekommen und brauchen für medizinische Behandlungen normalerweise keine Genehmigung mehr vom Sozialamt. Claudius Voigt (GGUA Flüchtlingshilfe) hat für den Paritätischen Gesamtverband die hier abrufbare Fachinformation verfasst, in der die wichtigsten Rechtsfolgen und praktischen Konsequenzen der Neuregelung erläutert werden.













