Das “Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)” sowie das “Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz)” waren am 27. Februar 2026 vom Bundestag und am 27. März 2026 vom Bundesrat verabschiedet worden. Die wesentlichen Bestimmungen beider Gesetze werden am 12. Juni 2026 in Kraft treten.
Entwürfe der beiden GEAS-Umsetzungsgesetze waren im November 2024 von der damaligen Regierung vorgelegt worden, sie wurden nach dem Ende der Ampel-Koalition aber nicht mehr in den Bundestag eingebracht. Im September 2025 legte die aktuelle Bundesregierung schließlich neue Entwürfe vor, die nun – nach erheblichen Änderungen, die besonders durch den Innenausschuss des Bundestags vorgenommen wurden – zur Grundlage der jetzt verkündeten Gesetze wurden. Die Neuregelungen stellen die umfangreichste Überarbeitung der deutschen Asylgesetzgebung seit mehr als 20 Jahren dar.
Anpassung an die europäische Asylreform
Die GEAS-Anpassungsgesetze sollen die deutsche Rechtslage an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems anpassen. Auch diese Reform wird in ihren wesentlichen Elementen am 12. Juni 2026 in Kraft treten. Dabei werden die meisten der bislang geltenden europäischen Richtlinien im Bereich des Asylrechts zu Verordnungen hochgestuft. Dies hat zur Folge, dass europäisches Recht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Anwendung findet und im Zweifel auch dem nationalen Recht vorgeht. Daher hat die deutsche Gesetzgebung in den Anpassungsgesetzen das Prinzip verfolgt, dass es keine nationale Vorschriften geben darf, die lediglich das wiedergeben, was bereits in einer europäischen Verordnung geregelt wird (sogenanntes Wiederholungsverbot). Die Folge ist, dass beispielsweise im Asylgesetz die §§ 3, 3a–3e und 4 AsylG, in denen die Voraussetzungen des internationalen Schutzes definiert wurden, gestrichen wurden. Stattdessen wird im neuen § 3 AsylG darauf verwiesen, dass sich die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach den Kapiteln III und IV der sogenannten Statusverordnung der EU (2024/2347) richtet.
Trotz ihres verbindlichen Charakters räumen allerdings auch die neuen EU-Verordnungen den Mitgliedstaaten in vielen Bereichen noch immer erhebliche Spielräume für die Anwendung auf nationaler Ebene ein. Zudem werden die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende weiterhin in einer EU-Richtlinie geregelt (Aufnahmerichtlinie, 2024/1346), die in nationales Recht umgesetzt werden muss. Aus diesen Gründen wurden zahlreiche Neuregelungen und Änderungen im Asylgesetz, im Aufenthaltsgesetz, im Asylbewerberleistungsgesetz sowie im Ausländerzentralregistergesetz eingeführt. Folgeänderungen betreffen u.a. die Sozialgesetzbücher V und VIII sowie eine Reihe von Rechtsverordnungen und weiterer Gesetze.
Zu den Neuregelungen zählen u.a.:
- Vorschriften für die Stellung, Registrierung und Einreichung von Asylanträgen (§§ 13a, 14 AsylG n.F.)
- Einführung der sogenannten Grenzverfahren (anstelle des bisherigen Flughafenverfahrens, § 18a AsylG)
- Neue Vorschriften zur Anhörung im Asylverfahren (§ 25 AsylG)
- Abschaffung des Familienasyls und Neuregelung für Asylanträge von Familienangehörigen (§ 26 AsylG)
- Regelungen zur Einrichtung der sogenannten Sekundärmigrationszentren (§ 44 und § 68 AsylG n.F.)
- Regelungen zur neu geschaffenen Asylverfahrenshaft (§§ 69, 70, 70a AsylG n.F.) und zur Haft im Rückkehrgrenzverfahren (§ 70 b AsylG)
- Vorschriften zum Screening-Verfahren für neu eingereiste Personen (§§ 14a und 15 AufenthG n.F.)
Der Informationsverbund Asyl und Migration wird eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen erstellen und diese im Laufe der nächsten Wochen bei asyl.net veröffentlichen.












