Gesetz zur Einschränkung von Sozialleistungen für Unionsbürgerinnen und -bürger tritt in Kraft

Das im Dezember 2016 verabschiedete Gesetz, mit dem EU-Bürgerinnen und Bürger für einen Zeitraum von fünf Jahren von Sozialleistungen ausgeschlossen werden können, ist in seinen wesentlichen Teilen zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

Das "Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" (GrSiAuslG) war am 22. Dezember 2016 im Bundestag verabschiedet worden und wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 3155) vom 28.12.2016 veröffentlicht.

Durch das Gesetz treten ab dem 1. Januar 2017 Änderungen des SGB II in Kraft (§ 3 Leistungsgrundsätze, § 7 Leistungsberechtigte und § 65 Allgemeine Übergangsvorschriften).

Weitere Änderungen, die sich aus dem Artikelgesetz ergeben, betreffen das Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) und dessen Durchführungsverordnung (AZRG-DV). Diese Änderungen treten aber erst zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Aufgrund der Änderungen in den Sozialgesetzbüchern werden die folgenden Personengruppen für einen Zeitraum von 5 Jahren von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ausgeschlossen:

  • Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht,

  • Unionsbürgerinnen und Unionsbürger mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche,

  • Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die als ehemalige Arbeitnehmehmende ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland aus der Schul- oder Berufsausbildung ihrer Kinder ableiten (Art. 10 der VO 492/2011, Wanderarbeitnehmerverordnung).

Von der Neuregelung betroffene Ausländerinnen und Ausländer können bei Hilfsbedürftigkeit vor ihrer Ausreise für maximal einen Monat sogenannte Überbrückungsleistungen für Ernährung und Unterkunft erhalten und die Kosten für die Rückreise erstattet bekommen. Es handelt sich um einmalige Leistungen, die mit einem Betrag von rund 180 Euro unterhalb des regulären physischen Existenzminimums leigen, das in der Regelbedarfsstufe 1 rund 280 Euro beträgt.

Das Gesetz im Wortlaut:

Claudius Voigt von der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V., GGUA, hat eine Arbeitshilfe: "Der künftige Zugang zur Existenzsicherung für Unionsbürger*innen nach Inkrafttreten des EU-Bürger*innen-Ausschlussgesetzes" verfasst.

Die Gesetzesänderungen wurden von verschiedenen Organisationen scharf kritisiert. Eine Zusammenstellung der Stellungnahmen zur öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales am 25. November 2016 ist hier zu finden:


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

basiswissen.asyl.net

Wissen kompakt und mehrsprachige Materialien:

Thema Familiennachzug