Klarstellung der Bundesregierung: Gesetzesänderungen für Fachkräfte (§§ 18a/18b AufenthG) gelten ab sofort

Aufgrund eines Redaktionsversehens im Gesetzgebungsverfahren ist im AufenthG die Neuregelung, wonach an Fachkräfte eine Aufenthaltserlaubnis für jede qualifizierte Beschäftigung zu erteilen ist, nicht konsequent umgesetzt worden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nun klargestellt, dass die Regelung dennoch ab sofort von den beteiligten Behörden anzuwenden ist.

Wie berichtet (siehe u.a. unsere Meldung vom 17.11.2023, Link unten) ist am 18. November 2023 ein Teil der Neuerungen in Kraft getreten, die im August mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung" beschlossen worden waren. Zu den aktuellen Änderungen zählen dabei auch Neufassungen der §§ 18a und 18b AufenthG, in denen der Aufenthalt für Personen mit einer anerkannten Berufsausbildung sowie für Personen mit akademischer Ausbildung geregelt wird. In beiden Paragraphen wird anstelle der bisherigen Ermessensregelung ("kann eine Aufenthaltserlaubniserteilt werden") ein Rechtsanspruch geschaffen ("wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt"), der dann greift, wenn die betroffenen Fachkräfte die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Neben dem Nachweis der beruflichen bzw. akademischen Qualifikation zählt hierzu insbesondere das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots, wobei die Stelle gewisse Mindestanforderungen hinsichtlich der Arbeitszeit und der Bezahlung erfüllen muss.

Daneben ist am 18. November 2023 durch die Neuformulierung die bisherige Einschränkung entfallen, wonach die betroffenen Personen nur zur Ausübung von Beschäftigungen berechtigt waren, die ihrer beruflichen Qualifikation entsprachen. Stattdessen heißt es nun in beiden Paragraphen, dass Aufenthaltserlaubnisse zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung zu erteilen sind. Damit soll laut Gesetzesbegründung der Einschätzung der Unternehmen, ob eine Qualifikation zu der angebotenen Stelle passt oder nicht, mehr Gewicht verliehen werden.

Neben den §§ 18a und 18b AufenthG ist bei dieser Regelung noch zu beachten, dass die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen muss. Dies ist in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG geregelt. Allerdings wird die Formulierung des § 39 Abs. 2 AufenthG laut Gesetz erst am 1. März 2024 an die neue Rechtslage angepasst. Für den Zeitraum zwischen 18. November 2023 und Ende Februar 2024 ergibt sich somit ein Widerspruch im Gesetz, da in diesem Zeitraum für die Zustimmung zur Beschäftigung (also für die Bundesagentur für Arbeit) noch die alte Rechtslage gilt, wonach eine Beschäftigung als Fachkraft nur dann ausgeübt werden darf, wenn sie der Qualifikation entspricht. Demgegenüber findet sich in den §§ 18a/18b AufenthG (der für die Ausländerbehörden relevant ist) bereits der Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel für die Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung.

Auf Anfrage der Redaktion hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hierzu nun mit E-Mail vom 23.11.2023 mitgeteilt, dass es sich beim späteren Inkrafttreten der Änderung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG um ein "Redaktionsversehen des Gesetzgebers" handelt. Richtig ist laut BMAS, dass seit dem 18. November 2023 Aufenthaltserlaubnisse für Fachkräfte gemäß §§ 18a und b AufenthG zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt werden. Auch die Bundesagentur für Arbeit prüfe ab dem 18. November 2023 nur noch, ob eine qualifizierte Beschäftigung vorliege. In den Anwendungshinweisen des Bundesministerium des Innern (BMI) sei in Abstimmung mit dem BMAS bereits klargestellt worden, "dass die bisherige Regelung in § 39 Abs. 2 Nr. 2 a) AufenthG (Befähigungsprüfung) ab dem 18. November 2023 nicht mehr relevant ist (Hinweis 39.2.2)".


Hinweis

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