Leistungssätze des Asylbewerberleistungsgesetzes ab 1.1.2023

Ab dem 1. Januar 2023 erhalten Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, höhere Beträge. Die neuen Leistungssätze haben wir hier zusammengestellt.

 

Die neuen Sätze wurden mit einer Bekanntmachung vom 21. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl Teil I Nr. 54 vom 23. Dezember 2022, S. 2601, externer Link zu bgbl.de).

Die Berechnung der Leistungssätze des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) orientiert sich an den Sozialhilfe-Sätzen des Sozialgesetzbuchs XII (SGB XII), die im Bürgergeld-Gesetz neu festgelegt wurden. Für die Neuberechung der Sätze wurde zum Jahr 2023 eine neue Methode verwendet, bei der die sogenannte Basisfortschreibung mit einer "ergänzenden Fortschreibung" kombiniert wird (§ 28a SGB XII). Die Basisfortschreibung berücksichtigt neben der Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen auch die Entwicklung der Löhne- und Gehälter (Mischindex). Die ergänzende Fortschreibung bezieht zusätzlich die aktuellsten verfügbaren Daten über die Preisentwicklung ein (Vergleich der Daten des 2. Quartals des Vorjahres gegenüber dem 2. Quartal des Vorvorjahres). Somit soll eine bessere Reaktion auf steigende Preise ermöglicht werden.

Nicht umgesetzt wurde bislang im AsylbLG das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2022, mit dem die Reduzierung von Leistungen für alleinstehende Asylsuchende in Sammelunterkünften für verfassungswidrig erklärt wurde. Unverändert werden erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer Gemeinschaftsunterkunft leben, im AsylbLG der Bedarfsstufe 2 zugeordnet. Hier ist daher zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht eine veränderte Auslegung des Gesetzes angeordnet hat: Laut dem Gericht ist bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung für alleinstehende Personen in Sammelunterkünften der Regelbedarf in Höhe der jeweils aktuellen Regelbedarfsstufe 1 zugrunde zu legen (vgl. hierzu die Entscheidung des BVerfG vom 24.11.2022, M31094, sowie unsere Meldungen und Hinweise auf Arbeitshilfen vom 24.11.2022 sowie vom 8.12.2022).

 

Leistungssätze 2023 (mit Vergleichswerten 2022)

Bedarfsstufe Notwendiger persönlicher Bedarf ("Taschengeld") Notwendiger Bedarf (ggf. als Sachleistung) Gesamt
Stufe 1 (Alleinstehende Erwachsene) 182 € (alt: 163 €) 228 € (alt: 204 €) 410 € (alt: 367 €)
Stufe 2 (Erwachsene im gemeinsamen Haushalt) 164 € (alt: 147 €) 205 € (alt: 183 €) 369 € (alt: 330 €)
Stufe 3 (Weitere Erwachsene ohne eigenen Haushalt) 146 € (alt: 131 €) 182 € (alt: 163 €) 328 € (alt: 294 €)
Stufe 4 (Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren) 124 € (alt: 111 €) 240 € (alt: 215 €) 364 € (alt: 326 €)
Stufe 5 (Kinder zwischen 6 und 13 Jahren) 122 € (alt: 109 €) 182 € (alt: 174 €) 304 € (alt: 283 €)
Stufe 6 (Kinder bis 5 Jahre) 117 € (alt: 105 €) 161 € (alt: 144 €) 278 € (alt: 249 €)

Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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