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Schleswig-Holstein ordnet Aussetzung der Abschiebungen nach Afghanistan an.

Mit der Anordnung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG vom 14. Februar erlässt die Landesregierung von Schleswig-Holstein, wie angekündigt, einen Abschiebungsstopp bis zum 13. Mai 2017. Die Ausländerbehörden werden außerdem aufgefordert, bei lange in Deutschland lebenden afghanischen Staatsangehörigen die Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 5 Satz 2, 25a Abs. 1 oder 25b Abs. 1 AufenthG zu prüfen.

Ausgenommen vom Abschiebestopp sind afghanische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,

  • gegen die eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist
    oder
  • gegen die Ausweisungsgründe nach den §§ 53 und 54 AufenthG vorliegen und das Bleibeinteresse
    nach § 55 AufenthG nicht überwiegt
    oder
  • die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt worden sind, wobei
    Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben können.

Die Landesregierung begründet ihre Anordnung mit der Neubewertung der Sicherheitslage durch den UNHCR im Dezember 2016 und dem Ausbleiben einer entsprechenden Anpassung der Lageeinschätzung durch die Bundesregierung, die die Grundlage von Abschiebungen ist.

 


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