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Veröffentlichungen verschiedener Gesetzesänderungen im Bundesgesetzblatt

Am 28. Juli 2026 wurden im Bundesgesetzblatt verschiedene Gesetze verkündet, die Änderungen asyl- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften enthalten. Daneben wurde einen Tag zuvor eine Änderung der Integrationskursverordnung bekannt gegeben. Wir stellen die wichtigsten Änderungen hier vor.

 

Neu veröffentlichte Gesetze und Verordnungen

Im Bundesgesetzblatt erschienen sind Ende Juli 2026 die folgenden Regelungen, die Auswirkungen auf das Aufenthalts- und Asylrecht haben:

 

Neuregelung zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen

In § 85a AufenthG wurde bislang geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Ausländerbehörden Verfahren zur Feststellung einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung einleiten sollen und wie diese Verfahren ablaufen. Die Änderung dieser Regelung ist der Kern des “Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft”. Die Norm wird nun durch Änderung des § 85a und Einfügung von neuen §§ 85b–d AufenthG deutlich umfangreicher gestaltet und inhaltlich erheblich verschärft. Auch die Regelungen im BGB, die im Zusammenspiel mit § 85a AufenthG die Unwirksamkeit von missbräuchlichen Vaterschaftserkennungen regeln, werden umfassend geändert (Streichung von § 1597a BGB und Änderung von § 1598 BGB). 

Anlass für die Gesetzesänderung ist laut Gesetzesbegründung, dass sich die bisherigen Regelungen nicht als ausreichend erwiesen hätten, um missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft effektiv zu verhindern (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/4081, S. 1f.). Als missbräuchlich gilt, wenn Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit oder mit unbefristetem Aufenthaltsrecht die Vaterschaft für ein ausländisches Kind anerkennen, obwohl sie nicht die leiblichen Väter sind und keine familiären Beziehungen zu dem Kind bestehen. Die Vaterschaftsanerkennung dient in solchen Fällen also nur dem Zweck, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. ein Aufenthaltsrecht erhält und anschließend über den Familiennachzug auch ein Aufenthaltsrecht der Mutter begründet werden kann. Liegen Verdachtsmomente für einen Missbrauch vor, sollen die Ausländerbehörden vor der Beurkundung der Vaterschaft eine Prüfung durchführen. Die Anerkennung der Vaterschaft wird in diesen Fällen ausgesetzt, bis die Ausländerbehörde die Prüfung abgeschlossen hat und ihre Zustimmung erteilt.

Zu den zentralen Punkten der Neuregelung zählen:

“Aufenthaltsrechtliches Statusgefälle” löst Missbrauchsverdacht aus: Im neuen § 85a Abs. 1 AufenthG wird geregelt, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Vaterschaftsanerkennung immer dann notwendig ist, wenn der die Vaterschaft anerkennende Mann oder die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen und die jeweils andere Person keine Aufenthaltserlaubnis hat. In der Regel gilt dies also für Konstellationen, in denen die Mutter des Kindes 

  • eine Aufenthaltsgestattung besitzt (sich also noch im Asylverfahren befindet), 
  • ausreisepflichtig ist und/oder eine Duldung hat - hier gilt eine Ausnahme für die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG,
  • noch nicht eingereist ist und keinen Aufenthaltstitel hat, der zur Einreise berechtigt (ein Schengen-Visum reicht hier nicht aus) bzw. nicht aus einem Staat kommt, dessen Staatsangehörige visumfrei einreisen und sich in Deutschland aufhalten dürfen.

Ausnahmen von der Zustimmungspflicht: Nach dem neuen § 85a Abs. 2 AufenthG ist geregelt, unter welchen Umständen keine Zustimmung der Ausländerbehörde zur Vaterschaftsanerkennung erforderlich ist. Dies umfasst Fälle, in denen der die Vaterschaft anerkennende Mann der leibliche Vater des Kindes ist oder mit der Mutter bereits ein anderes Kind hat. Außerdem stellt es eine Ausnahme dar, wenn der die Vaterschaft anerkennende Mann und die Mutter in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben und diese Wohnung für einen Zeitraum von mindestens 14 Monaten als gemeinsamer Wohnsitz im Melderegister eingetragen wurde.

Neuregelung der Vermutungstatbestände: Der neue § 85b Abs. 2 AufenthG regelt ausführlich, welche weiteren Gründe neben dem o.g. “Statusgefälle” die Vermutung auslösen, dass es sich um eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung handeln könnte. Hier werden genannt:

  • Der die Vaterschaft anerkennende Mann und die Mutter können sich miteinander sprachlich nicht verständigen (neu),
  • der die Vaterschaft anerkennende Mann hat bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern unterschiedlicher Mütter anerkannt (im Wesentlichen wie bisher),
  • der die Vaterschaft anerkennende Mann oder die Mutter haben sich Vermögensvorteile gewährt oder versprochen (wie bisher)
  • der die Vaterschaft anerkennende Mann und die Mutter sind wiederholt und unentschuldigt nicht zur Vorsprache bei der zuständigen Behörde erschienen, haben falsche Angaben gemacht oder angeforderte Nachweise unentschuldigt nicht vorgelegt (neu).

Umgekehrt enthält § 85b Abs. 3 AufenthG auch einige Tatbestände, die die Vermutung auslösen, dass es sich nicht um eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung handelt. Hierzu zählen beispielsweise der Umstand, dass der die Vaterschaft anerkennende Mann seit mindestens sechs Monaten regelmäßig Umgang mit dem Kind hatte oder über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten substanzielle Beiträge zum Lebensunterhalt der Familie geleistet hat. Auch eine zwischenzeitliche Heirat sowie das Zusammenleben der Familie über einen Zeitraum von mindestens acht Monaten zählen zu den Vermutungstatbeständen für eine Verneinung der Missbrauchsabsicht.

Fiktion der Zustimmungserteilung: Die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft gilt nach § 85c Abs. 3 AufenthG als erteilt, wenn die Ausländerbehörde nicht innerhalb von vier Monaten über den Antrag entschieden hat. Die Frist kann sich allerdings verlängern, beispielsweise in Fällen, in denen beteiligte Personen nicht zu einer Anhörung erschienen sind oder angeforderte Nachweise nicht vorgelegt haben.

Rücknahme der Zustimmung bis zu fünf Jahre nach Eintragung der Vaterschaft: Nach § 85d Abs. 3 AufenthG ist eine Rücknahme der Zustimmung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren zulässig, wenn die Ausländerbehörde nachträglich feststellt, dass für die Zustimmung arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzliche Falschangaben ausschlaggebend waren. Bei Kindern, die bei Eintragung der Vaterschaft bereits fünf Jahre oder älter waren, verkürzt sich diese Frist auf zwei Jahre. Durch eine Neuregelung in § 17 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Bst. b des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) führt die Rücknahme der Zustimmung der Ausländerbehörde zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind, wenn die Entscheidung über die Rücknahme unanfechtbar geworden ist.

 

Neuregelungen im Asylgesetz 

Durch den Innenausschuss des Bundestags wurden in das Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft (BGBl. 2026 I Nr. 221) folgende Änderungen des Asylgesetzes eingefügt:

1. Änderung von § 47 Abs. 1a AsylG, Wohnpflicht in Aufnahmeeinrichtungen 

Durch diese Regelung werden Personen aus sicheren Herkunftsstaaten verpflichtet, während des gesamten Asylverfahrens und gegebenenfalls bis zur Ausreise oder Abschiebung in der (Erst-)Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Mit der Änderung wird laut der Begründung des Innenausschusses ein Verweis korrigiert bzw. ergänzt – die Regelung soll demnach nicht nur Personen aus sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des Asylgesetzes (§§ 29a und 29b AsylG) betreffen, sondern sie soll auch für Personen aus den weiteren sicheren Herkunftsstaaten gemäß Art. 62 Abs. 1 bis 1b Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO, VO 2024/1348) gelten. Dies wird nun durch eine entsprechende Ergänzung der Norm klargestellt (siehe Begründung des Innenausschusses, BT-Drucksache 21/6393 vom 10.6.2026, S. 21).

2. Anwendung der neuen Statusverordnung, Streichung von § 87e Abs. 2 und 3 AsylG (Inkrafttreten am 1.10.2026) 

Mit dieser Änderung werden fehlerhafte Übergangsregelungen korrigiert, die im GEAS-Anpassungsgesetz vom 28.4.2026 enthalten waren. So sah § 87e Abs. 2 AsylG in der bisherigen Fassung vor, dass bei der Prüfung von Asylanträgen, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, die alte Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) Anwendung finden sollte. Dies stand aber im Widerspruch zu den europarechtlichen Vorgaben, die einheitlich die Anwendung der Neuregelungen ab dem 12. Juni 2026 vorsehen (siehe dazu auch die Meldung bei asyl.net vom 23.2.2026 zu den Praxishinweisen von Equal Rights Beyond Borders: Zeitlicher Anwendungsbereich der GEAS-Rechtsakte). In der Begründung des Innenausschusses wird nun ebenfalls darauf hingewiesen, dass für eine abweichende Regelung im deutschen Recht kein Raum besteht. Für alle Anträge ist daher ab dem 12. Juni 2026 einheitlich das neue Recht (also die neue Qualifikations- oder Statusverordnung, VO 2024/1347) anzuwenden. Die entgegenstehende Übergangsregelung des § 87e Abs. 2 AsylG wird gestrichen.

Verwirrend in diesem Zusammenhang ist, dass die Streichung erst zum 1. Oktober 2026 in Kraft tritt. Damit entsteht die Situation, dass die Norm, die von der Bundesregierung und der Gesetzgebung selbst mittlerweile als europarechtswidrig eingestuft wird, im Zeitraum 12. Juni 2026 bis 30. September 2026 noch immer im Gesetz verankert bleibt. Die Bundesregierung hat hierzu auf eine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger (Die Linke) mitgeteilt, dass der 1. Oktober 2026 der frühestmögliche Zeitpunkt sei, zu dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) „die erforderlichen Anpassungen in operativer und technischer Hinsicht“ vornehmen könne. Für den Übergangszeitraum zwischen dem 12. Juni 2026 und dem 30. September 2025 habe das Bundesinnenministerium das BAMF angewiesen, die neue Statusverordnung immer dann anzuwenden, wenn sich daraus ein aus Sicht der Antragstellenden günstigerer Entscheidungsmaßstab ergebe (Bundestag, Plenarprotokoll 21/82, Sitzung vom 10.6.2026, Frage 34, S. 9913f.)

Laut § 87e Abs. 3 AsylG soll bei Widerrufsverfahren, in denen es um den Entzug des nun abgeschafften Familienasyls bzw. des von international Schutzberechtigten abgeleiteten Schutzes gehen sollte, der alte und seit dem 12. Juni 2026 weggefallene § 73a AsylG weiterhin Anwendung finden. Auch diese Übergangsregelung wird nun gestrichen. Mögliche Widerrufsverfahren von Familienangehörigen von Schutzberechtigten sollen sich stattdessen auf die „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ stützen und nach den einschlägigen Regelungen der Statusverordnung durchgeführt werden (Art. 11, Art. 14 Abs. 1 StatusVO für den Flüchtlingsschutz sowie Art. 16 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 StatusVO für den subsidiären Schutz, siehe Begründung des Innenaussschusses, S. 21).

 

Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG)

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung werden vor allem das AZR-Gesetz (Ausländerzentralregister-Gesetz) und die AZR-Durchführungsverordnung umfassend geändert. Folgeänderungen betreffen unter anderem das Aufenthaltsgesetz und die Aufenthaltsverordnung. Zahlreiche der nun beschlossenen Änderungen treten erst zu späteren Zeitpunkten in Kraft (beispielsweise zum 1. November 2026, zum 1. Mai 2027 oder zu einem unbestimmten Zeitpunkt, wenn die technischen Voraussetzungen vorliegen). Hintergrund hierfür sind laut Gesetzesbegründung die erforderlichen Vorlaufzeiten zur technischen Umsetzung der verschiedenen Änderungen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 41/4080, S. 93).

Eine detaillierte Darstellung der sehr umfangreichen und komplexen Neuregelungen ist an dieser Stelle nicht möglich. In einer Stellungnahme von Thilo Weichert (Netzwerk Datenschutzexpertise) zur öffentlichen Anhörung im Innenausschuss des Bundestages werden die wesentlichen Inhalte des Gesetzes zusammengefasst. Diese bestehen demnach darin, 

  • die Speicherung und Weiterverwendung von biometrischen Daten (Lichtbild, Fingerabdrücke, Unterschrift) auszuweiten, 
  • den Zugriff auf Dokumente im Visaverfahren auszuweiten und zu erleichtern, 
  • Informationen über Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse gemäß dem AsylbLG zwischen Ausländerzentralregister (AZR) und Leistungsbehörden umfassender auszutauschen, 
  • den Datenaustausch zwischen Staatsanwaltschaften und Gerichten mit den Ausländerbehörden zu erleichtern und 
  • mehr Dokumente, etwa zur Identifikation, im AZR zu hinterlegen und zu nutzen.

Dabei solle das AZR zu einer “Datendrehscheibe” für ausländerrechtliche und sicherheitsrechtliche Behördenzwecke ausgeweitet werden, indem Prozesse optimiert werden und das AZR zusätzliche Speicher- und Übermittlungsbefugnisse erhalte. Zusätzlich zu den im AZR bereits vorhandenen Daten sollen nun nach § 3 Abs. 1 AZRG dort noch diese Angaben erfasst werden:

  • Angaben zur Identitätsklärung (Änderung von § 3 Abs. 1 Nr. 4 AZRG), 
  • Angaben zu existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem SGB II, SGB VIII oder SGB XII sowie Anspruchseinschränkungen und Leistungsausschlüsse nach dem AsylbLG (neu: § 3 Abs. 1 Nr. 6a AZRG), 
  • Fingerabdruckdaten und Unterschrift (neu: § 3 Abs. 1 Nr. 11 AZRG).

Im geänderten § 6 Abs. 5 Nr. 7 AZRG wird darüber hinaus geregelt, dass nicht nur ausländische Ausweis- oder Identifikationsdokumente, sondern darüber hinaus auch “sonstige amtliche oder nichtamtliche zur Klärung der Identität geeignete Dokumente” gespeichert und zwischen den Behörden ausgetauscht werden sollen.

 

Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes im MDWG

Durch den Innenausschuss des Bundestags wurde in das MDWG außerdem noch eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes eingefügt, die nichts mit der Digitalisierung der Verwaltung zu tun hat, sondern mit der ein sich aus dem Gesetz ergebendes Arbeitsverbot für “Altfälle” von geduldeten Personen aus bestimmten sicheren Herkunftsstaaten teilweise zurückgenommen wird: Dieses Arbeitsverbot gilt laut § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG für Personen mit einer Duldung, die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates nach den §§ 29a und 29b AsylG sind. Durch den Verweis auf § 29b AsylG (neue Fassung) umfasst dies auch geduldete Personen aus Staaten, die bislang nicht als “sicher” im Sinne des nationalen Rechts galten, sondern auf der Grundlage von Art. 62 der Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO 2024/1348) erst kürzlich auf eine der europaweiten Listen der als sicher eingestuften Staaten aufgenommen wurden. Betroffen sind davon die Staaten Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Marokko, Tunesien sowie die Türkei. Personen aus diesen Ländern, die sich zum 6. Mai 2025 geduldet in Deutschland aufgehalten haben oder die am 11. Juni 2026 im Besitz einer Arbeitserlaubnis waren, sind nun vom Arbeitsverbot ausgenommen worden (neu: § 104 Abs. 18 Nr. 2 AufenthG).

 

Beschleunigung der Anerkennung heilberuflicher Qualifikationen

Das Gesetz zielt darauf ab, die Anerkennung ausländischer Abschlüsse von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie Hebammen zu vereinheitlichen und zu digitalisieren. Dazu werden in erster Linie die Bundesärzteordnung, die Bundes-Apothekerordnung, das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde sowie das Hebammengesetz umfangreichen Änderungen unterzogen. Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen zum 1. November 2026 in Kraft.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat in einer Pressemitteilung vom 29.3.2026 die wichtigsten Regelungen zusammengefasst. Kernpunkte der Neuregelungen sind demnach u.a.:

  • Um die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikationen in den ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Berufen festzustellen, wird künftig die “direkte Kenntnisprüfung” zum Regelfall. Die Prüfung der Gleichwertigkeit von vorgelegten Dokumenten tritt demgegenüber zurück und soll nur noch wahlweise angeboten werden.
  • Bei Hebammen wird ein Wahlrecht eingeführt: Auf die Prüfung der Gleichwertigkeit von Dokumenten kann demnach zukünftig verzichtet werden, sodass die antragstellende Person direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren kann.
  • Sprachkenntnisse antragstellender Personen können künftig bereits vor der Berufsqualifikation geprüft werden.
  • Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs beziehungsweise der Zahnheilkunde kann in Ausnahmefällen künftig auch unbefristet erteilt werden. 
  • Es werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine partielle Ausübung von ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Berufen geschaffen. Dies betrifft Berufsqualifikationen, die in EU- oder EWR-Staaten erworben wurden und dem Berufsbild in Deutschland nur partiell entsprechen.

 

Teilweise (Wieder-)Zulassung zu Integrationskursen

Neben Personen, die einen Anspruch auf die Teilnahme an Integrationskursen haben, sieht das Aufenthaltsgesetz vor, dass “im Rahmen verfügbarer Kursplätze” auch weitere Personengruppen zu den Kursen zugelassen werden können. In § 5 der Integrationskursverordnung (IntV) ist geregelt, dass Kursträger diese sogenannte freiwillige Teilnahme von Angehörigen nicht-anspruchsberechtigter Personen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragen müssen. Das BAMF hatte allerdings am 9. Februar 2026 in einem Rundschreiben mitgeteilt, dass bis auf Weiteres die freiwillige Teilnahme an Integrationskursen nicht mehr erlaubt werde (Trägerrundschreiben Integrationskurse 02/26). Durch eine Änderung der IntV soll der Aufnahmestopp nun gelockert werden. Das Bundesministerium des Innern hatte hierzu schon vor der Änderung auf seiner Homepage Folgendes mitgeteilt:

“Sobald die Integrationskursverordnung geändert ist, können Geflüchtete aus der Ukraine und Unionsbürger, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, wieder im Rahmen freier Kursplätze durch das BAMF zu den Integrationskursen zulassen werden.” 

Umgesetzt wird dies nun in § 5 Abs. 4 IntV, der regelt, wer im Zuge der Vergabe von Kursplätzen “vorrangig zu berücksichtigen” ist. Ausdrücklich genannt werden hier nun Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (also aus der Ukraine geflüchtete Personen mit vorübergehendem Schutzstatus) sowie “deutsche Staatsangehörige oder andere Unionsbürger, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, um eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung aufzunehmen, sowie die Familienangehörigen dieser beiden Personengruppen.”


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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