Zum Recht auf Geburtenregistrierung: "Papiere von Anfang an"

Eine Analyse des Deutschen Institut für Menschenrechte zum Recht auf eine unverzügliche Geburtenregistrierung nach der UN-Kinderrechtskonvention und dessen Durchsetzung. (Oktober 2021)

Link zum DIMR

Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (KRK) sieht vor, dass jedes Kind unverzüglich nach der Geburt in ein Register einzutragen ist. Aus der Praxis werden aber immer wieder Fälle bekannt, in denen die Registereintragung – bzw. die als Alternative vorgesehene Ausstellung beglaubigter Registerauszüge – nur mit erheblicher Verzögerung vorgenommen wird, wenn die Behörden die Identität der Eltern als nicht geklärt betrachten. Ohne die Geburtenregistrierung können große Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen und bei der Gesundheitsversorgung entstehen. Vor diesem Hintergrund entstand die vorliegende Studie der beim Deutschen Institut für Menschenrechte angesiedelten Monitoring‑Stelle UN‑Kinderrechtskonvention. Sie behandelt insbesondere die Frage, wie der in der KRK genannte Begriff »unverzüglich« zu interpretieren ist. Bezogen auf den deutschen Kontext ist dieser Begriff laut der Studie so auszulegen, dass unmittelbar nach der Geburt mindestens der beglaubigte Registerauszug auszustellen ist. Dieser stelle aber nur eine Übergangslösung dar, spätestens vier Monate nach der Geburt sei eine vollwertige Geburtsurkunde auszustellen, um die Anforderungen der KRK zu erfüllen.

Aus dem Inhalt:

  • Die Geburtsurkunde als notwendiger Bestandteil der Geburtenregistrierung
  • Normativer internationaler Rahmen zur Geburtenregistrierung
  • Verfahren zur Ausstellung einer Geburtsurkunde
  • Rechtsschutzmöglichkeiten
  • Individualbeschwerde vor dem UN-Kinderrechteausschuss

Hinweis

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