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Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 30.10.2025 in Kraft getreten

Der Bundestag hatte am 8. Oktober 2025 beschlossen, dass die erst 2024 eingeführte Möglichkeit, bereits nach drei Jahren Aufenthaltszeit die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen, wieder gestrichen werden soll. Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist diese Änderung nun seit dem 30. Oktober 2025 wirksam.

Der am 8. Oktober 2025 beschlossene Gesetzentwuf der Bundesregierung zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist mit Wirkung zum 30. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) in Kraft getreten. Damit gilt, dass der erst im Juni 2024 eingeführte § 10 Abs. 3 StAG wieder gestrichen wird. Nach § 10 Abs. 3 StAG konnte die Aufenthaltsdauer zur Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft auf drei Jahre verkürzt werden, wenn besondere Integrationsleistungen und fortgeschrittene deutsche Sprachkenntnisse (auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache) vorlagen. Die sogenannte Anspruchseinbügerung (§ 10 StAG) kann damit erst nach frühestens 5 Jahren Aufenthaltszeit erlangt werden.

Von der Möglichkeit, bereits nach drei Jahren eingebürgert zu werden, hatten in der Praxis nur verhältnismäßig wenige Personen Gebrauch gemacht: Nach Angaben des Mediendienstes Integration lag die Zahl im Jahr 2024 bei weniger als 200 Fällen, während insgesamt in diesem Jahr annähernd 292.000 Personen die deutsche Staatsangehörigkeit erhielten. Bei einer Umfrage unter den Großstädten in Deutschland hätten diese außerdem nur geringe Zahlen von noch anhängigen Anträgen angegeben, die für die Einbürgerung nach drei Jahren gestellt worden seien. Die Gesamtzahl der noch offenen Einbürgerungsanträge habe währenddesen in den 37 Städten, die hierzu Angaben gemacht hätten, bei rund 220.000 gelegen.