VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Urteil vom 17.02.1998 - 4 A 4239/97 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13506
Leitsatz:
Schlagwörter: Bosnien-Herzegowina, Abschiebungshindernis, Situation bei Rückkehr, Krankheit, Krebs, medizinische Versorgung
Normen: AuslG § 53 Abs. 6 S. 1
Auszüge:

Die Erkrankung der Klägerin zu 2) führt für diese zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.

Die Klägerin zu 2) leidet ausweislich der in den Akten befindlichen Atteste an Krebs. Diese Krankheit ist nach dem der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig-Holstein vom 8.1.1998 begefügten Merkblatt über das Gesundheitswesen in Bosnien und Herzegowina dort nicht behandelbar. Ebensowenig ist das der Klägerin zu 2) dreimal wöchentlich verabreichte Mittel Aredia dort aufgeführt.