Die Erkrankung der Klägerin zu 2) führt für diese zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.
Die Klägerin zu 2) leidet ausweislich der in den Akten befindlichen Atteste an Krebs. Diese Krankheit ist nach dem der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig-Holstein vom 8.1.1998 begefügten Merkblatt über das Gesundheitswesen in Bosnien und Herzegowina dort nicht behandelbar. Ebensowenig ist das der Klägerin zu 2) dreimal wöchentlich verabreichte Mittel Aredia dort aufgeführt.