VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 25.03.1998 - 1 K 132/95.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13642
Leitsatz:
Schlagwörter: Sri Lanka, Tamilen, Folgeantrag, Verfolgung durch Dritte, EPRLF, LTTE, Gruppenverfolgung, Interne Fluchtalternative, Verfolgungssicherheit, Existenzminimum
Normen: GG Art. 16a; AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge:

Dem Beigeladenen steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a GG und auf eine Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zu, so daß der Anerkennungsbescheid der Beklagten vom 22.05.1995 aufzuheben ist.

Es besteht selbst für Tamilen, bei denen man unterstellen kann, daß sie vorverfolgt ausgereist sind und noch jetzt im Norden und Osten des Landes asylerheblich gruppenverfolgt werden, aber ansonsten unauffällig sind, heute und für die absehbare Zukunft eine inländische Fluchtalternative im Großraum Colombo. Dort sind solche Tamilen vor politischer Verfolgung hinreichend sicher, und dort drohen ihnen auch keine weiteren Nachteile und Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen. Colombo kann für diese Personengruppe gefahrlos erreicht werden. Nicht unauffällig im Sinne dieser Rechtsprechung sind dabei solche Tamilen, die wegen eines individualisierten LTTE-Verdachts oder wegen erheblicher allgemeiner Kriminalität von den srilankischen Sicherheitsbehörden gesucht werden. In Betracht kommt außerdem, daß im Einzelfall ein unauffälliger Tamile deswegen nicht auf den Großraum Colombo als inländische Fluchtalternative verwiesen werden darf, weil er dort aufgrund individueller Besonderheiten - abweichend vom Regelfall - keine menschenwürdige Existenzgrundlage finden kann.

Das seit dem 27.02.1998 zur Asyldokumentation gelangte Material gibt zu einer Änderung der Rechtsprechung keine Veranlassung.

Der Gruppe der auffälligen, gefährdeten Tamilen gehört der Beigeladene nicht an. Nach Auswertung der Aussagen des Beigeladenen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ist er ein unauffälliger Tamile, der nicht von srilankischen Sicherheitskräften gesucht wird. Insbesondere liegt kein konkreter LTTE-Verdacht vor, und ein Zugriffsinteresse wegen anderer Straftaten ist nicht gegeben.

Die Befürchtung, durch die LTTE Verfolgungsmaßnahmen zu erleiden, ist keine staatliche Verfolgung, da die Handlungen der LTTE weder staatlich noch dem Staat Sri Lanka zurechenbar sind.

Im übrigen hat die LTTE offenbar auch nach verweigerter finanzieller Unterstützung in der Bundesrepublik Deutschland kein weiteres Interesse am Beigeladenen, denn die LTTE ließ den Beigeladenen nach der Aktion des Jahres 1991 bis heute in Ruhe.

Eine Gefährdung hat der Beigeladene auch nicht durch die heute keine nennenswerte Rolle mehr spielenden EPRLF zu befürchten, die im übrigen ebenfalls keine staatliche Organisation ist und auch faktisch keine staatsähnliche Macht ausübt.