Bejahung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK, da dem Kläger mit erheblicher Wahrscheinlichkeit droht, bei Rückkehr nach Kolumbien von der mit ihm verfeindeten Drogenmafia ermordet zu werden.
Die Kammer stellte fest, die Drogenkartelle in Kolumbien übten eine erhebliche Macht aus und seien in ihren Strukturen so gestaltet, daß sie Personen, die sie wirklich ausschalten wollten, in Kolumbien überall finden könnten. Eine Schutzgewährung gegenüber dem Kläger von Seiten des kolumbianischen Staates sei bei Rückkehr nicht zu erwarten. Der kolumbianische Staat sei im Falle eines Transsexuellen, der zu den gesellschaftlichen Randgruppierungen in Kolumbien gehöre, nicht schutzwillig.