Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann ein Sachverständiger regelmäßig dann wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnt werden, wenn er der bescheiderteilenden Behörde angehört (Abgrenzung zum Fall des Sachverständigen, der lediglich dem gleichen Rechtsträger wie die Partei angehört; vgl. BVerwG, Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 1 = NVwZ 1998, 634). (amtlicher Leitsatz)
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann ein Sachverständiger regelmäßig dann wegen Befangenheit erfolgreich abgelehnt werden, wenn er der bescheiderteilenden Behörde angehört (Abgrenzung zum Fall des Sachverständigen, der lediglich dem gleichen Rechtsträger wie die Partei angehört; vgl. BVerwG, Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 1 = NVwZ 1998, 634). (amtlicher Leitsatz)