BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 9 C 21.98 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/14218
Leitsatz:

Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die bei fehlender oder mangelhafter Belehrung über das Erfordernis der Berufungsbegründung mit der Zustellung des Berufungszulassungsbeschlusses in Gang gesetzt worden ist, läuft während des Revisionsverfahrens gegen die Verwerfung der Berufung durch das Berufungsgericht nicht weiter. (amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Berufungsbegründung, Rechtsmittelbelehrung, Fristen, Verwerfung der Berufung
Normen: VwGO § 58; VwGO § 124a Abs. 3
Auszüge:

Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die bei fehlender oder mangelhafter Belehrung über das Erfordernis der Berufungsbegründung mit der Zustellung des Berufungszulassungsbeschlusses in Gang gesetzt worden ist, läuft während des Revisionsverfahrens gegen die Verwerfung der Berufung durch das Berufungsgericht nicht weiter. (amtlicher Leitsatz)