VGH Bayern

Merkliste
Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 09.09.1999 - 10 ZE 99.2606 - asyl.net: C1536
https://www.asyl.net/rsdb/C1536
Leitsatz:

Bei dem Verbot einer Gewerbeausübung und Arbeitsaufnahme im Zusammenhang mit einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG handelt es sich um eine selbstständige anfechtbare Auflage, so dass gegen ihren Vollzug einstweiliger Rechtsschutz im Rahmen des § 80 Abs. 1 und 5 VwGO zu erlangen ist. (Leitsatz)

Schlagwörter: D (A), Duldung, Auflagen, Erwerbstätigkeit, Arbeitsverbot, Anfechtbarkeit, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AuslG § 56 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

Bei dem Verbot einer Gewerbeausübung und Arbeitsaufnahme im Zusammenhang mit einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG handelt es sich um eine selbstständige anfechtbare Auflage, so dass gegen ihren Vollzug einstweiliger Rechtsschutz im Rahmen des § 80 Abs. 1 und 5 VwGO zu erlangen ist. (Leitsatz)