Bei dem Verbot einer Gewerbeausübung und Arbeitsaufnahme im Zusammenhang mit einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG handelt es sich um eine selbstständige anfechtbare Auflage, so dass gegen ihren Vollzug einstweiliger Rechtsschutz im Rahmen des § 80 Abs. 1 und 5 VwGO zu erlangen ist. (Leitsatz)
Bei dem Verbot einer Gewerbeausübung und Arbeitsaufnahme im Zusammenhang mit einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG handelt es sich um eine selbstständige anfechtbare Auflage, so dass gegen ihren Vollzug einstweiliger Rechtsschutz im Rahmen des § 80 Abs. 1 und 5 VwGO zu erlangen ist. (Leitsatz)