1. Ein aufgrund unanfechtbaren Bescheids nach § 3 AsylVfG anerkannter asylberechtigter Ausländer kann vom Monat der Anerkennung an Kindergeld erhalten.
2. Für den Begriff des Wohnsitzes in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG gilt die Begriffsbestimmung des § 8 AO.
3. Kinder teilen nach dieser Bestimmung grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern, solange sie sich noch nicht persönlich und wirtschaftlich vom Elternhaus getrennt haben.