BFH

Merkliste
Zitieren als:
BFH, Urteil vom 24.10.2000 - VI R 65/99 - asyl.net: C1617
https://www.asyl.net/rsdb/C1617
Leitsatz:

1. § 66 Abs. 3 EStG a.F., wonach Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, enthält eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist. Die Vorschrift ist noch als verfassungsgemäß anzusehen.

2. In den Fällen, in denen sich erst in der zweiten Jahreshälfte ergibt, dass entgegen der zu Jahresbeginn sachgemäß gestellten Prognose über die Kindeseinkünfte und -bezüge diese den Jahresgrenzbetrag besonderer Umstände wider Erwarten nicht überschreiten werden, hat die Familienkasse von Amts wegen nach § 163 i.V.m. § 155 Abs. 4 AO 1977 zu prüfen, ob aus Billigkeitsgründen eine Festsetzung des Kindergeldes auch für den mehr als sechs Monate zurückliegenden Zeitraum in Betracht kommt.

Schlagwörter: D (A), Kindergeld, Antragstellung, Rückwirkung, Fristen, Ausschlussfrist
Normen: EStG a.F. § 66 Abs. 3; AO 1977 § 155 Abs. 4; AO 1977 § 163
Auszüge: