Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis die Chancen des Ausländers auf dem Arbeitsmarkt verbessert werden und sich der Sozialhilfebezug verringert, steht § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht entgegen. (Leitsatz der Redaktion)