Leitsatz:
Fortgeschrittene Schwangerschaft kann ein persönlicher und humanitärer Grund sein, der bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist sowohl der freiwilligen Ausreise als auch dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegensteht.
Schlagwörter:
D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Schwangerschaft, Duldung, Humanitäre Gründe, Mutterschutzfristen, Sozialhilfe, Kosovo, Freiwillige Ausreise, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Einstweilige Anordnung, Beschwerde
Normen:
AsylbLG § 2 Abs. 1
Auszüge: