OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.09.2000 - 4 M 3027/00 - asyl.net: C1642
https://www.asyl.net/rsdb/C1642
Leitsatz:

Fortgeschrittene Schwangerschaft kann ein persönlicher und humanitärer Grund sein, der bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist sowohl der freiwilligen Ausreise als auch dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegensteht.

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Schwangerschaft, Duldung, Humanitäre Gründe, Mutterschutzfristen, Sozialhilfe, Kosovo, Freiwillige Ausreise, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Einstweilige Anordnung, Beschwerde
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1
Auszüge: