Leitsatz:
Angehörige der Volksgruppe der Roma sind gegenwärtig und auf absehbare Zeit im Kosovo keiner politischen Verfolgung ausgesetzt.
Für sie bestehen auch keine Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53 AuslG. (amtliche Leitsätze)
Schlagwörter:
Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Roma, Gruppenverfolgung, Quasi-staatliche Verfolgung, UCK, Politische Entwicklung, KFOR-Truppen, Gebietsgewalt, Schutzbereitschaft, Schutzfähigkeit, Interne Fluchtalternative, Existenzminimum, Unterbringung, Versorgungslage, Verminung, Medizinische Versorgung, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Extreme Gefahrenlage, Abschiebungsstopp, Erlasslage
Normen:
GG Art. 16a Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 6 S. 1
Auszüge:
Angehörige der Volksgruppe der Roma sind gegenwärtig und auf absehbare Zeit im Kosovo keiner politischen Verfolgung ausgesetzt.
Für sie bestehen auch keine Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53 AuslG. (amtliche Leitsätze)