OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.03.2001 - 8 L 5280/98 - asyl.net: M0419
https://www.asyl.net/rsdb/M0419
Leitsatz:

Angehörige der Volksgruppe der Roma sind gegenwärtig und auf absehbare Zeit im Kosovo keiner politischen Verfolgung ausgesetzt.

Für sie bestehen auch keine Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53 AuslG. (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Jugoslawien, Kosovo, Albaner, Roma, Gruppenverfolgung, Quasi-staatliche Verfolgung, UCK, Politische Entwicklung, KFOR-Truppen, Gebietsgewalt, Schutzbereitschaft, Schutzfähigkeit, Interne Fluchtalternative, Existenzminimum, Unterbringung, Versorgungslage, Verminung, Medizinische Versorgung, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Extreme Gefahrenlage, Abschiebungsstopp, Erlasslage
Normen: GG Art. 16a Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 6 S. 1
Auszüge:

Angehörige der Volksgruppe der Roma sind gegenwärtig und auf absehbare Zeit im Kosovo keiner politischen Verfolgung ausgesetzt.

Für sie bestehen auch keine Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53 AuslG. (amtliche Leitsätze)