BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 18.04.2007 - 1 B 145.06 - asyl.net: M10055
https://www.asyl.net/rsdb/M10055
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, rechtliches Gehör, Konversion, Apostasie, Iran, Sachvortrag
Normen: GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
Auszüge:

Die Beschwerde hat mit einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Die Kläger rügen der Sache nach zu Recht, dass das Berufungsgericht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn das Berufungsgericht hat wesentliches Vorbringen der Kläger nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und erwogen.

Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Etwas anderes gilt aber, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (stRspr, vgl. etwa BVerfGE 86, 133 <145 f.>). Dies ist hier der Fall.

Die Kläger haben im Berufungsverfahren aktuelle Erkenntnismittel zur Gefährdung von Konvertiten im Iran vorgelegt. Sie haben sich mit Schriftsatz vom 10. April 2006 - unter Vorlage des entsprechenden, in einer Zeitschrift abgedruckten Interviews - auf die Aussage eines Sachverständigen für Religionsfragen bezogen, wonach ein vor kurzem aus Deutschland abgeschobener Iraner, der vom Islam zum Christentum konvertiert sei, im Iran festgenommen worden sei. Die Beschwerde rügt sinngemäß zu Recht, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht hinreichend berücksichtigt hat. Zwar hat das Berufungsgericht im Tatbestand seiner Entscheidung auf die neuen Erkenntnismittel der Kläger und auch auf den aktuellen Referenzfall hingewiesen (UA S. 6). In seinen Entscheidungsgründen ist das Berufungsgericht allerdings mit keinem Wort auf die asylrechtliche Bedeutung dieser Erkenntnismittel bzw. des Referenzfalles eingegangen. Die angefochtene Entscheidung kann auf dem Gehörsverstoß beruhen.