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LG Karlsruhe

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Zitieren als:
LG Karlsruhe, Beschluss vom 23.02.2006 - 2 Qs 17/06 - asyl.net: M10587
https://www.asyl.net/rsdb/M10587
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Strafrecht, Geldstrafe, Tagessatzhöhe, Asylbewerberleistungsgesetz, Sachleistungen
Normen: StGB § 40 Abs. 2
Auszüge:

Bei der Berechnung der Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe sind gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Angeklagten zu beachten. Dabei sind den anzurechnenden Einkünften die Gesamtheit der Leistungen inklusive etwaiger Sachbezüge zu Grunde zu legen (Tröndle/Fischer, § 40 Rn. 12).

Es entspricht jedoch allgemeiner Meinung, dass sich bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bei einkommensschwachen Personen im Einzelfall die Notwendigkeit ergeben kann, die Höhe des sich bei strikter Anwendung des Nettoeinkommensprinzips unter Einrechnung etwaiger Sachbezüge ergebenden Tagessatzes zu korrigieren. Der Empfänger von Sachleistungen ist nämlich gehindert, diese zu kapitalisieren und daran Einsparungen vorzunehmen, um nach Beschränkung der persönlichen Bedürfnisse davon Geldzahlungen zu leisten. Bei einem vermögenslosen Asylbewerber sind deshalb bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe einer gegen diesen verhängten Geldstrafe die dem Asylbewerber gewährten Sachbezüge außer Acht zu lassen (OLG Dresden, Urteil vom 7. 8. 2000, 1 Ss 323/00) und die Höhe des Tagessatzes allein nach dem dem Asylbewerber zur Verfügung gestellten Bargeldbetrag zu bemessen. Unter Zugrundelegung eines monatlichen Taschengeldes von 40,- Euro ergibt sich danach eine Tagessatzhöhe von 1,20 Euro.