VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Beschluss vom 21.03.2007 - 2 K 1377/06 - asyl.net: M10689
https://www.asyl.net/rsdb/M10689
Leitsatz:
Schlagwörter: Rechtsanwaltsgebühren, Anrechnung, Vorverfahren
Normen: RVG § 17 Nr. 1; VwGO § 162 Abs. 2 S. 2
Auszüge:

Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässigen Erinnerungen sind unbegründet. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin bei den der Klägerin zu erstattenden Kosten jeweils die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) angerechnet.

Jedenfalls dann, wenn ein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff VwGO stattgefunden hat und die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig sind, erfolgt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG.

Zwar wird eine solche Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für das Kostenerstattungsrecht teilweise verneint und vertreten, diese Regelung gelte nur für das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt (vgl. den Beschluss des Gerichts vom 10.8.2006 - A 3 K 11018/05 JURIS; VGH Bad.Württ., Beschluss vom 27.7.2006 - 8 S 1621/06; OVG Nordr.-Westf., Beschluss vom 25.4.2006 - 7 E 410/06 NJW 2006, 1991; Bayer. VGH, Beschluss vom 10.7.2006 - 4 C 06.1129 NJW 2007, 170; jeweils m. w. Nachw.). Dahinter steckt die Erwägung, dass dem Willen des Gesetzgebers, eine "doppelte" Honorierung des Rechtsanwalts zu verhindern und eine außergerichtliche Erledigung zu fördern, nicht zu entnehmen sei, dass damit zugleich eine Entlastung des unterliegenden Prozessgegners gewollt gewesen sein könnte.

Dieser Rechtsgedanke ist indes nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Den o.a. Entscheidungen liegen - soweit ersichtlich - Konstellationen zugrunde, in denen kein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff VwGO stattgefunden hat.

Im Unterschied zu diesen Fallgruppen hat hier ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO stattgefunden. Die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind zudem nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig, denn das Gericht hat die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. In solchen Fällen würde die Nichtanrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr dazu führen, dass der Erstattungsberechtigte letztlich mehr von dem Erstattungspflichtigen verlangen kann, als dieser - unter Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG - seinem Prozessbevollmächtigten im Innenverhältnis schulden würde. Genauso wenig wie es sachlich gerechtfertigt sein mag, den Erstattungspflichtigen in anderen Fallkonstellationen zu privilegieren, ist es geboten, ihn in den Fällen, in denen wie hier ein erstattungsfähiges Vorverfahren stattgefunden hat, mit höheren Kosten zu belasten als sie der Erstattungsberechtigte selbst aufbringen müsste. Daher ist jedenfalls für diese Konstellation nicht ersichtlich, weshalb entgegen des Wortlauts der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgen sollte.