VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Beschluss vom 31.05.2007 - AN 19 K 06.03574 - asyl.net: M10919
https://www.asyl.net/rsdb/M10919
Leitsatz:

Wird ein Asylantrag zwar als offensichtlich unbegründet abgelehnt, jedoch ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG festgestellt, hat der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG, so dass § 10 Abs. 3 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen steht.

 

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, subsidiärer Schutz, offensichtlich unbegründet, abgelehnte Asylbewerber, Anspruch, Ermessensreduzierung auf Null, Ausreisehindernis, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Ermessen, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten
Normen: AufenthG § 20 Abs. 3; AsylVfG § 30 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 5; AufenthG § 5 Abs. 3; VwGO § 166; ZPO § 114
Auszüge:

Wird ein Asylantrag zwar als offensichtlich unbegründet abgelehnt, jedoch ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG festgestellt, hat der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG, so dass § 10 Abs. 3 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen steht.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Den Klägern ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu gewähren, da die Kläger nicht in der Lage sind, die Kosten selbst zu tragen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist, sondern vielmehr hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Zumindest ist der Ausgang des Verfahrens offen.

Die Beklagte tritt dem Begehren der Kläger zu 3) und 4) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG mit dem Hinweis auf § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Zwar wurde der Asylantrag der Kläger zu 3) und 4) nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, so dass nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Satz 2 findet jedoch nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG im Falle eines Anspruches auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Auch wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorliegen, dürften die Kläger nach der Kommentarliteratur einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besitzen. Der Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz geht davon aus, dass bei einem Regelerteilungsanspruch eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, da insoweit der Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegt (s. § 10 RdNr. 143, 171, 60, 61). Eindeutig ergibt sich aus dieser Kommentierung, dass Regelansprüche, wenn also ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll, ausreichen. Nach Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 10 RdNr. 16, soll sogar eine Ermessensreduzierung auf null genügen.

Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht im Beschluss vom 10. Juli 2006 (Asylmagazin 2006, 46) davon aus, dass eine derartige "Soll" Vorschrift im Regelfall ein "muss" für die Behörde ist. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren. Um eine solche in der Regel zu erteilende Aufenthaltserlaubnis handelt es sich jedoch bei § 25 Abs. 3 AufenthG. Im vorliegenden Fall beruft sich die Beklagte auch nicht auf das Vorliegen eines Ausnahmefalles.

Offen ist der Ausgang des Verfahrens auch insoweit, als die Kläger zu 1) und 2) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG begehren. Sollten die Kläger zu 3) und 4) einen Aufenthaltsstatus nach § 25 Abs. 3 AufenthG erlangen, wäre tatsächlich wohl von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise der Kläger zu 1) und 2) auszugehen. Die Frage, inwieweit in diesem Fall von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden kann, liegt gemäß § 5 Abs. 3 2. Halbs. AufenthG im Ermessen der Beklagten, das bisher noch nicht ausgeübt wurde. Nachdem gerichtlicher Rechtsschutz insoweit nur im Rahmen des hilfsweise gestellten Antrages, über die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden, in Betracht kommt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), kann der Klage auch insoweit eine hinreichende Erfolgsaussicht bzw. ein offener Ausgang nicht abgesprochen werden.