Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg – Bezirksstelle für Asyl – vom 09.02.2005 ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig, nachdem sich die Verfügung aufgrund der Vorführung des Klägers vor die Vertreter der nigerianischen Botschaft am 15.2.2005 (und damit bereits vor Klageerhebung) erledigt hatte und der Kläger unter dem Aspekt der Rehabilitation und der Gefahr einer Wiederholung des Vorgehens ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Verfügung geltend machen kann. Immerhin bedeutet die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Vorführung vor Angehörige einer Botschaft einen erheblichen Grundrechtseingriff. Auch kann der Kläger geltend machen, dass ihm die Wiederholung eines solchen Vorgehens droht, nachdem dem Regierungspräsidium offensichtlich nach wie vor kein gültiges Reisedokument des Klägers vorliegt und dieses auch nicht die Rechtswidrigkeit des Vorgehens von sich aus festgestellt hat.
Die Klage ist auch begründet.
Die Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 9.2.2005 enthält – die unter Ziffer 2 angeordnete sofortige Vollziehung ist nicht Streitgegenstand des Verfahrens – materiellrechtlich unter Ziffer 1 ausschließlich die Festsetzung des unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung einer Verpflichtung des Klägers zur Vorsprache vor Vertretern der nigerianischen Botschaft am 15.2.2005 in X. Diese im Verwaltungsvollstreckungsrecht des Landes Baden-Württemberg im Gegensatz zu den Regelungen des Bundesverwaltungsvollstreckungsrechts (vgl. § 14 BVwVG) gesetzlich nicht vorgeschriebene, jedoch auch nicht ausgeschlossene Festsetzung eines Zwangsmittels ist rechtswidrig, weil ihr nicht die nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG notwendige Anordnung der Pflicht zur Vorsprache und damit auch nicht der zur Vollstreckung notwendige Grundverwaltungsakt im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bzw. des § 2 LVwVG zugrunde liegt.
Eine solche Grundverfügung kann dem Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 9.2.2005 auch nicht im Wege der ergänzenden Auslegung entnommen werden. Denn weder der Wortlaut der Tenorierung der Verfügung noch ihre Begründung lassen mit der für einen Empfänger notwendigen Eindeutigkeit erkennen, dass ihm die – freiwillig erfüllbare – Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vor Vertretern der nigerianischen Botschaft auferlegt wird, die dann erst – in einem zweiten Schritt – im Falle der Weigerung des Ausländers auch zwangsweise vollstreckt werden würde. Insoweit geht es zu Lasten der Behörde, dass sie die Anordnung der "Vorführung" im "Wege des unmittelbaren Zwanges" "durch Beamte des Polizeivollzugsdienstes" und nicht etwa – entsprechend § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG – die Anordnung der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen des Klägers vor Vertretern der nigerianischen Botschaft ausgesprochen hat.
Klarstellend soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass der Hinweis auf die gem. §§ 3, 48 Abs. 3 AufenthG bzw. nach § 56 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 AufenthV bestehenden gesetzlichen Pflichten eines Ausländers, sich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet im Besitz eines jeweils gültigen Passes zu halten und etwa rechtzeitig einen abgelaufenen Reisepass verlängern oder erneuern zu lassen, den im Vollstreckungsrecht notwendigen Grundverwaltungsakt nicht ersetzen können; vielmehr bedarf die zwangsweise Durchsetzung der dem Ausländer obliegenden Mitwirkungspflichten auch im Bereich der Passbeschaffung immer zunächst eines die jeweilige Handlungspflicht konkretisierenden Verwaltungsaktes.
Über das Fehlen einer vollstreckbaren Grundverfügung hinaus leidet die Anordnung der zwangsweise Vorführung des Klägers vor die Vertreter der nigerianischen Botschaft auch daran, dass das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges nicht zuvor erst angedroht worden war. Diese Androhung war – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht gem. § 21 LVwVfG entbehrlich. Der Kläger verbüßt zur Zeit eine längere Freiheitsstrafe. Insofern drohte dem Beklagten kein Rechtsverlust durch etwaiges Untertauchen des Klägers.
Weiter fehlte es der Anordnung der zwangsweisen Vorführung des Klägers vor Vertreter der nigerianischen Auslandsvertretung auch an der notwendigen und angesichts der Ausgestaltung der Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG als Ermessensnorm auch im Ergebnis relevanten Anhörung des Klägers nach § 28 VwVfG. Darüber hinaus leidet die zwangsweise Vorführung des Klägers an einem Ermessensfehler. Denn zum einen lässt die Begründung dieser Maßnahme nicht erkennen, dass die Behörde den ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum überhaupt gesehen und betätigt hat und zum anderen war die Anordnung in Hinblick darauf, dass der inhaftierte Kläger nicht zuvor allgemein zur Vorlage eines gültigen Passes bzw. der Vorsprache bei der nigerianischen Botschaft aufgefordert und ihm damit die Wahl des Mittels und der freiwilligen Erfüllung seiner passrechtlichen Grundpflicht gewährt worden war, unverhältnismäßig.
Schließlich wäre die Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg auch dann rechtswidrig, wenn in ihr – zusätzlich zur Festsetzung der Vorführung im Wege des unmittelbaren Zwangs – noch die Anordnung enthalten wäre, dass der Kläger persönlich zum Zwecke der Erlangung eines gültigen Passes bei Vertretern der nigerianischen Botschaft erscheinen müsse. Denn zum einen fehlte es auch einer solchen Anordnung an der notwendigen vorherigen Anhörung des Klägers und zum anderen wäre auch diese Anordnung des persönlichen Erscheinens bei der Vertretung Nigerias in Deutschland zum Zwecke der Verlängerung eines abgelaufenen Reisepasses in Hinblick auf die Möglichkeit des Klägers zu einem anderen eigeninitiativen Erfüllen seiner Passpflicht unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft.