VG Osnabrück

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Zitieren als:
VG Osnabrück, Urteil vom 10.04.2007 - 5 A 35/07 - asyl.net: M11108
https://www.asyl.net/rsdb/M11108
Leitsatz:

In der Türkei besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der mittelbaren Gruppenverfolgung für Yeziden mehr.

 

Schlagwörter: Türkei, Jesiden, Gruppenverfolgung, Verfolgung durch Dritte, mittelbare Verfolgung, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

In der Türkei besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der mittelbaren Gruppenverfolgung für Yeziden mehr.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage ist unbegründet.

Die Kammer ist im Anschluss an die entsprechende Rechtsprechung des Nds. OVG seit ca. 14 Jahren davon ausgegangen, dass die ihren Glauben praktizierenden Yeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei wegen ihrer Religionszugehörigkeit einer mittelbaren Gruppenverfolgung durch die muslimische Mehrheit ausgesetzt waren. Nach den seinerzeit getroffenen Feststellungen waren Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft eine Vielzahl von Übergriffen ausgesetzt, wobei die Verfolgungsschläge nach ihrer Intensität und Häufigkeit so dicht und eng gestreut waren, dass bei objektiver Betrachtung für jedes Mitglied dieser Gruppe die Furcht begründet war, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Diese Übergriffe waren dem türkischen Staat zuzurechnen, weil er den Yeziden den erforderlichen Schutz trotz des bestehenden Gewaltmonopols auch im Südosten der Türkei versagte.

Nach erneuter Überprüfung geht die Kammer nunmehr im Anschluss an die Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 29.09.2005 -1 LB 3804) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14.02.2006 - 15 A 2119/02.A -) davon aus, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass Yeziden einer asylerheblichen Gruppenverfolgung in der Türkei ausgesetzt sind. Die Entscheidungen hat die Kammer zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das OVG Schleswig und das OVG Münster stützen ihre geänderte Auffassung im Wesentlichen auf die neueren Auskünfte des Auswärtigen Amtes bzw. auf die Lageberichte des Auswärtigen Amtes, zuletzt vom 11.11.2005. Auch insoweit wird auf die Entscheidungen Bezug genommen. Danach sind in den traditionellen Siedlungsgebieten der Yeziden im Südosten der Türkei seit mehreren Jahren keine religiös motivierten Übergriffe von Moslems gegen Yeziden bekannt geworden. Diese Angaben des Auswärtigen Amtes stützen sich u.a. auf Befragungen einzelner Yeziden im Südosten der Türkei. So hat ein am 27.07.2003 durchgeführter Besuch von Vertretern der deutschen Botschaft in Ankara in einem Dorf in der Provinz Batman bei einem Gespräch mit aus Deutschland zurückgekehrten Yeziden ergeben, dass es dort seit der Rückkehr keine Schwierigkeiten mit den in den Nachbardörfern lebenden Moslems gegeben hat. Auch hat ein "maßgeblicher Yezidenführer" in Besiri/Batman erklärt, dass es in der dortigen Region noch 17 bis 18 Yezidendörfer gebe, in denen - teilweise ausschließlich - Yeziden lebten. Das Verhältnis der Religionsgruppen habe sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Auch der Dorfvorsteher des Yezidendorfes im Kreis Viransehir hat gegenüber Vertretern der deutschen Botschaft angegeben, dass er eine Vertreibung der in dieser Region lebenden Yeziden bzw. Übergriffe seitens muslimischer Dorfbewohner nicht mehr gegeben habe.

Die Kammer hat, ebenso wie die zitierten Gerichte, keinen Zweifel daran, dass die in den vorgenannten Auskünften des Auswärtigen Amtes erwähnten Erklärungen sowohl in der zitierten Form abgegeben worden sind und auch der Wirklichkeit entsprechen.

Demgegenüber vermag die Kammer der gutachterlichen Äußerung von Azad Baris vom 17.04.2006 an OVG Sachsen-Anhalt nicht zu folgen.