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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2007 - 13 S 728/06 - asyl.net: M11189
https://www.asyl.net/rsdb/M11189
Leitsatz:

1. Wenn die Geltungsdauer eines Internationalen Reiseausweises (Art. 28 Abs. 1 GFK) abgelaufen ist, richtet sich die Rückforderung des Ausweisdokuments nach § 52 Satz 1 LVwVfG.

2. Dieser Rückforderungsbescheid erledigt sich weder mit dem Ablauf der Geltungsdauer des Reiseausweises noch mit der Abgabe des Dokuments bei der Behörde.

 

Schlagwörter: D (A), Berufungszulassungsantrag, ernstliche Zweifel, Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, atypischer Ausnahmefall, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Flüchtlingsausweis, Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtungsklage, Urkunde, Herausgabe, Rechtsmittelverzicht, Erledigung der Hauptsache
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5; VwVfG § 52; GFK Art. 28 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Auszüge:

1. Wenn die Geltungsdauer eines Internationalen Reiseausweises (Art. 28 Abs. 1 GFK) abgelaufen ist, richtet sich die Rückforderung des Ausweisdokuments nach § 52 Satz 1 LVwVfG.

2. Dieser Rückforderungsbescheid erledigt sich weder mit dem Ablauf der Geltungsdauer des Reiseausweises noch mit der Abgabe des Dokuments bei der Behörde.

(Amtliche Leitsätze)

 

Die Anträge beider Prozessbeteiligter auf Zulassung der Berufung sind abzulehnen.

1. Der fristgerecht gestellte und begründete (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO) Antrag der Klägerin kann sachlich keinen Erfolg haben; die von der Klägerin dargelegten Zulassungsgründe sind der Sache nach nicht gegeben (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Eine Zulassung der Berufung aus den von der Klägerin vorgetragenen Gründen kommt nicht in Betracht. Weder begegnet insoweit die Richtigkeit des Urteils ernstlichen Zweifeln im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch sind die Voraussetzungen gegeben, unter denen die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Hiervon abgesehen käme es auf diese Frage nach der weiteren Begründung des Zulassungsantrags auch nicht an, weil darin geltend gemacht wird, es handle sich gerade nicht um den Fall einer Ermessensentscheidung, sondern um eine Sollvorschrift (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Damit verkennt der Zulassungsantrag jedoch, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG tatbestandsmäßig nur dann eingreift, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gegeben sind; nur dann verdichtet sich das in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorgesehene Ermessen zu einer Sollvorschrift (siehe dazu Hailbronner, Ausländerrecht, Rn 103 zu § 25 AufenthG; Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Rn 28 zu § 25 AufenthG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.4.2005 - 11 S 2779/04 -, juris; Marx, ZAR 2004, 406; a.A. nur Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 279).

Was den Antrag der Klägerin angeht, die Berufung zuzulassen, weil es von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob § 25 Abs. 5 AufenthG die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an solche ausländerrechtlich geduldete Personen gebiete, über deren Widerrufsverfahren hinsichtlich einer Asylanerkennung oder der Zuerkennung politischen Flüchtlingsschutzes noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei, kann dieser Antrag - unabhängig von der mangelhaften Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Rechtserheblichkeit dieser Frage für den konkreten Fall sowie der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtskraft des Widerspruchsbescheides nach Klageabweisung - bereits deswegen keinen Erfolg haben, weil sich die Antwort auf die von der Klägerin bezeichnete Grundsatzfrage bereits aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2005 - 1 C 18.04 - ergibt. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Tatsache eines noch schwebenden Widerrufsverfahrens eine atypische Fallsituation darstellt, die trotz einer gesetzlichen Sollvorschrift ein behördliches Ermessen eröffnet. Diese zu § 25 Abs. 3 AufenthG bezogenen Erwägungen sind gegebenenfalls auch auf Fallgestaltungen des - hier allerdings wie dargelegt nicht einschlägigen - § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG übertragbar. Hiervon abgesehen hat der Senat bereits im genannten Beschluss vom 13.6.2006 gegenüber dem Ehemann der Klägerin und im Prozesskostenhilfeverfahren der Klägerin selbst (Beschluss vom 19.12.2005 - 13 S 1024/05 -) ausgeführt, dass aus der Tatsache des Widerrufsverfahrens im Rahmen der Ermessensausübung keinerlei nachteilige Schlüsse zu ihren Lasten gezogen worden sind; die von der Klägerin aufgeworfene Grundsatzfrage würde sich damit im Berufungsverfahren so gar nicht stellen. Hieran hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest.

2. Auch der fristgerecht gestellte und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO) Zulassungsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg, weil der von der Beklagten dargelegte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in der Sache ebenfalls nicht vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Das Rechtsschutzinteresse ist bei Anfechtungsklagen im Regelfall zu bejahen, da die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt bzw. eine prozessuale Gestaltungsklage normiert, grundsätzlich auch ein Interesse an dessen gerichtlichem Schutz anerkennt. Es ist nur dann zu verneinen, wenn besondere Umstände gegeben sind, etwa ein Obsiegen der Klägerin keinen rechtlichen Vorteil bringt oder es sich als rechtsmissbräuchlich darstellt (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rn 37 vor § 40). Solche Umstände zeigt die Beklagte nicht auf.

a) Der Ablauf der Geltungsdauer ihres Internationalen Reiseausweises führt nicht dazu, dass "die Klägerin durch die Klage ihre Rechtsposition nicht verbessern konnte". Gegenstand der Verfügung und der Klage ist nicht die (zeitlich abgelaufene) materiell-rechtliche Geltung des Reiseausweises, sondern der Besitz an der Urkunde.

Die von der Beklagten verfügte Rückforderung des Internationalen Reiseausweises findet ihre gesetzliche Grundlage - mangels einer spezielleren Vorschrift - in § 52 Satz 1 LVwVfG. Danach kann die Behörde die aufgrund eines Verwaltungsakts erteilten Urkunden zurückfordern, wenn dieser Verwaltungsakt nicht oder nicht mehr wirksam ist. Hier hat die Beklagte von der Klägerin die von 1999 stammende Urkunde ihres Reiseausweises zurückgefordert, die ihr am 25.2.2004 von der damals zuständigen Ausländerbehörde ausgehändigt worden war. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (4.11.2004) war zwar die Geltungsdauer des Reiseausweises abgelaufen (2.9.2004). Damit ist für die Rückforderung des Ausweisdokuments die gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung eines nicht mehr wirksamen Verwaltungsakts gegeben. Hierdurch ist jedoch nicht zugleich auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen die Rückforderung der Urkunde entfallen. Das Ausweisdokument hat zwar die Funktion, den zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Verwaltungsakt des Reiseausweises zu verkörpern und nachzuweisen. Sein Besitz kann jedoch auch unabhängig von diesem materiellen Recht fortbestehen. Im Gesetz ist die Rückgabe des Ausweispapiers an die Ausländerbehörde nach Ablauf der Geltungsdauer nicht als zwingende Rechtsfolge vorgesehen, sondern in das Ermessen der Behörde gestellt. Dies hat zur Folge, dass die Rückforderung des Ausweispapiers auch dann wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig sein kann, wenn das zugrunde liegende materielle Recht wegen Ablaufs der Geltungsdauer nicht mehr besteht. Da es der Klägerin hier nicht um die - zum maßgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht beantragte - Verlängerung oder Neuerteilung eines Internationalen Reiseausweises, sondern um die Rückgabe des Ausweisdokuments geht, besteht ihr Rechtsschutzbedürfnis fort.

b) Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist auch nicht dadurch entfallen, dass sie sich beim Erhalt des Reiseausweises am 25.2.2004 schriftlich verpflichtet hat, diesen "spätestens am Tag des Ablaufs bei der zuständigen Ausländerbehörde zurückzugeben".

In dieser Erklärung liegt kein Klageverzicht. Zwar muss ein Klageverzicht nicht notwendig ausdrücklich erklärt werden, um wirksam zu sein. Er muss sich angesichts seiner prozessualen Tragweite aber unter Anlegung eines strengen Maßstabs als eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich darstellen (BVerwG, Urteil vom 28.8.1978, BVerwGE 55, 355, 357). Wer sich bei Erhalt eines Internationalen Reiseausweises zur Rückgabe nach Ablauf verpflichtet, bringt damit aber nicht einmal mangelndes Interesse an einer obsiegenden Entscheidung, geschweige denn einen Klageverzicht zum Ausdruck (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als die Rückforderung des Ausweisdokuments, wie dargelegt, im Ermessen der Behörde steht und sich Ermessenserwägungen der Beklagten hinsichtlich des Ausweisdokuments aus den vorgelegten Akten nicht entnehmen lassen. Damit ist die Klage auch nicht rechtsmissbräuchlich.

c) Schließlich ist auch nicht dadurch Erledigung eingetreten, dass der Ausweis bei der Beklagten abgegeben wurde und sich jetzt dort bei der Ausländerakte befindet. Dabei ist unerheblich, wann und wie das Ausweisdokument zu den Akten der Beklagten gelangt ist.

Eine behördliche Anordnung erledigt sich, wenn der mit ihr verfolgte Zweck endgültig erreicht ist. Die Erledigung setzt jedoch voraus, dass der Vollzug irreversibel ist bzw. dass sich der Verwaltungsakt aufgrund der Vollziehung in keiner Weise mehr auswirkt. Solange und soweit der Vollzug noch rückgängig gemacht werden kann, erledigt der Vollzug den angefochtenen Verwaltungsakt nicht; dies gilt auch für die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen (Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rn 88; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 43 Rn 201 f.). Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass ein Leistungsbescheid sich nicht durch die Erbringung der Leistung erledigt, sondern den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung bildet (Sachs, a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 3.6.1983 - 8 C 43.81 -, DÖV 1983, 980). Da der Ausweis hier wieder an die Klägerin herausgegeben werden kann, hat sich durch eine Abgabe weder der Rückforderungsbescheid noch die Zwangsgeldandrohung erledigt.