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SG Düsseldorf

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Zitieren als:
SG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2007 - S 29 AY 9/06 - asyl.net: M11393
https://www.asyl.net/rsdb/M11393
Leitsatz:

Keine Zurechnung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Eltern.

 

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Aufenthaltsdauer, Rechtsmissbrauch, Eltern, Kinder, Zurechenbarkeit, Asylverfahren, Falschangaben, 36-Monats-Frist, Sozialhilfebezug
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1
Auszüge:

Keine Zurechnung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Eltern.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die zulässige Klage ist begründet.

Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin nur Grundleistungen nach § 3 AsylbLG gewährt und Leistungen nach § 2 AsylbLG abgelehnt werden; hierdurch ist die Klägerin beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGG).

Die Klägerin hat – was zwischen den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt im Streit stand – auch die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst.

Rechtsmissbrauch in diesem Sinne ist eine von der Rechtsordnung missbilligte, subjektiv vorwerfbare und zur Aufenthaltsverlängerung führende Ausnutzung einer Rechtsposition (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09.02.2007 - B 9b AY 1/06 R -, Juris Rn. 18).

Es ist unstreitig, dass die Klägerin in eigener Person kein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Dauer ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik rechtsmissbräuchlich verlängert hat. Solches ist auch anderweitig nicht ersichtlich.

Rechtsmissbräuchliches aufenthaltsverlängerndes Verhalten ihrer Eltern, das eventuell vorliegen könnte, ist ihr nach Auffassung des Gerichts nicht zuzurechnen und deshalb in Bezug auf die Klägerin unschädlich.

Es kommt zwar in Betracht, dass die Eltern der Klägerin in ihren Asylverfahren vorsätzlich falsche Angaben zu ihrem angeblichen Verfolgungsschicksal in Syrien gemacht haben.

Das Gericht lässt im Ergebnis offen, ob die Eltern der Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG rechtsmissbräuchlich gehandelt haben, auch wenn hierfür sehr viel spricht. Es kommt darauf hier nicht an, weil Verhalten ihrer Eltern der Klägerin in Bezug auf § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht zuzurechnen ist. Dies sehen die Beteiligten übereinstimmend ebenso.

Für dieses Ergebnis spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der den Anspruch auf die regelmäßig höheren Leistungen entsprechend dem SGB XII dann ausschließt, wenn der Leistungsberechtigte die Dauer seines Aufenthalts selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat (vgl. Hohm, Leistungsrechtliche Privilegierung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG F. 2005, NVwZ 2005, 388 (389)).

In systematischer Hinsicht streitet auch ein Vergleich mit anderen Vorschriften des Sozialrechts für dieses Verständnis. Soweit zum Beispiel in Bezug auf die Einschränkungen des Vertrauensschutzes in §§ 45 ff. Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), insbesondere in Bezug auf § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, davon ausgegangen wird, dass Verhalten bzw. Wissen der Eltern ihren minderjährigen Kindern zurechenbar ist, so enthalten z. B. die Ziff. 1 bis 3 in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X keinen vergleichbar deutlichen Hinweis darauf, dass ein vorwerfbares Verhalten oder Wissen in der eigenen Person verwirklicht werden muss, wie es das Tatbestandsmerkmal "selbst" fordert. Gerade dieser Unterschied in der Formulierung ermöglicht es, von einem anderen Sinngehalt auszugehen.

Dieser andere Sinngehalt wird auch durch den systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 AsylbLG und der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bzw. dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift deutlich. § 2 Abs. 3 AsylbLG regelt, dass minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nur erhalten, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Abs. 1 entsprechend dem SGB XII erhält. Hierdurch wird nach der Absicht des Gesetzgebers ein Gleichlauf des Leistungsbezugs zwischen Eltern und ihren mit ihnen zusammenlebenden minderjährigen Kindern hergestellt (vgl. Begründung zu § 2 des Gesetzentwurfs vom 24.10.1995, BTDr. 13/2746, S. 15 ff., abgedruckt in Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG (GKAsylbLG), Stand Juli 2006, § 2, S. 5 f.).

Dadurch wird zugleich erreicht, dass minderjährige Kinder, deren Eltern Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erhalten, weil sie die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben, ebenfalls keine Leistungen entsprechend dem SGB XII bekommen. Angesichts dieser Vorschrift besteht regelmäßig kein Bedürfnis, minderjährigen Kindern Verhalten ihrer Eltern als "Selbstbeeinflussung" der Dauer des Aufenthalts zuzurechnen. Gerade diesen Zusammenhang übersieht das SG Stade, wenn es – bei summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – die Auffassung vertritt, dass Rechtsmissbrauch der Eltern den minderjährigen Kindern in Bezug auf § 2 Abs. 1 AsylbLG zugerechnet werde (vgl. Beschluss vom 07.03.2005 - S 19 AY 4/05 ER -, Juris Rn. 34).

In Bezug auf minderjährige Kinder wäre bei Zurechnung von Rechtsmissbrauch der Eltern ansonsten § 2 Abs. 3 AsylbLG überflüssig. Zudem sieht das Gericht keinen Anlass, volljährige Kinder, denen selbst kein Rechtsmissbrauch vorzuwerfen ist, im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 AsylbLG gewissermaßen für Rechtsmissbrauch ihrer Eltern in der Vergangenheit "haften" zu lassen. Diese Leistungsberechtigten sollen entsprechend der Absicht des Gesetzgebers nach 36 Monaten des Aufenthalts und laufendem Sozialleistungsbezug bessere Integrationsmöglichkeiten erhalten, wenn kein Rechtsmissbrauch vorliegt.

Die Klägerin hat auch das Erfordernis der 36-Monats-Frist erfüllt, da sie über einen insgesamt deutlich längeren Zeitraum (von über zehn Jahren) Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sowie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erhalten hat.

Die Kammer folgt der Auffassung des 20. Senats des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), der entschieden hat, dass es eine übertriebene Förmelei darstellen würde, wenn allein darauf abzustellen wäre, dass die Antragsteller Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben, und deshalb Zeiten des Sozialhilfebezugs auszuklammern wären, vgl. Beschluss vom 27.04.2006 - L 20 B 10/06 AY ER -.