OLG Köln

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Zitieren als:
OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2007 - 16 Wx 107/07 - asyl.net: M11420
https://www.asyl.net/rsdb/M11420
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Ausländerbehörde, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, räumliche Beschränkung
Normen: AufenthG § 62; OBG NRW § 4; OBG NRW § 12 Abs. 2
Auszüge:

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2.) hat insoweit Erfolg, als die Sache an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurück zu verweisen ist. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die Ausländerbehörde der Stadt Bergisch Gladbach war gemäß § 4 OBG die zuständige örtliche Behörde zur Beantragung der Abschiebungshaft, so dass die Anordnung der Haft durch Beschluss des Amtsgerichts vom 10.03.2007 nicht unter Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften zustande gekommen ist.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Anordnung von Abschiebungshaft, die auf dem Antrag einer unzuständigen Behörde beruht, keinen Bestand haben kann, und dass dieser Umstand in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist (OLG München vom 28.09.2006 - 34 Wx 115/06 -; KG vom 25.08.2006 - 25 W 70/05, beide in Melchior, Abschiebungshaft, Anhang).

Entgegen der Meinung des Landgerichts beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit der antragstellenden Behörde nach den Vorschriften des OBG NW und nicht nach § 3 VwVfG.

Das nordrhein-westfälische Landesrecht hat keine ausdrücklich auf die Ausländerbehörde bezogene Regelung der örtlichen Zuständigkeit getroffen. Über § 12 Abs. 2 OBG findet § 4 OBG als Sondervorschrift Anwendung, da das nordrhein-westfälische Landesrecht zweifelsfrei davon ausgeht, dass das Ausländerrecht dem Recht der Gefahrenabwehr zugehört (vgl. OVG NRW vom 10.07.1997, NVwZ-RR 1998, 201 f; VG Düsseldorf v. 17.11.2004 - 24 L 2438/04 -; VG Aachen v. 23.03.2006 - 3 L 13/06 -). Die Ausländerbehörden sind demnach Sonderordnungsbehörden im Sinne des OBG. Für die Frage, welche Ausländerbehörde für eine Maßnahme örtlich zuständig ist, stellt § 4 OBG darauf ab, in welchem Bezirk "die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden". Die zu schützenden Interessen werden jedenfalls dort verletzt oder gefährdet, wo der Ausländer, von dem Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen, sich aufhält (vgl. OVG NRW vom 10.07.1997, a.a.O.), wobei es ausreicht, dass dieser Aufenthalt unter Missachtung der im Asylverfahren ergangenen Zuweisung erfolgt (so VG Aachen vom 23.03.2006 - 3 L 13/06 -). Auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt kommt es hingegen nicht an (Rhein, OBG NRW, Kommentar, § 4 Rdz. 5).

Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren zu schützende Interessen im Raum Bergisch Gladbach verletzt oder gefährdet, weil sich der Betroffene nach eigener Einlassung dort für längere Zeit entgegen der örtlichen Zuweisung zum Regierungsbezirk Chemnitz aufgehalten hat und in Blick auf seine Ausreiseverpflichtung die Gefahr einer strafbaren Handlung nach § 95 Abs. 1 AufenthG drohte. Darüber hinaus bestand der Verdacht weiterer Straftaten des Betroffenen, nämlich Diebstahl und Bedrohung, die er ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 2.) begangen haben soll und deretwegen zunächst auch gegen ihn ermittelt wurde.