Ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum wirkt nicht nur dann nicht fort, wenn sich jemand nach außen erkennbar vom deutschen Volkstum ab- und einem anderen Volkstum zuwendet, sondern auch dann, wenn er sich, ohne ausdrücklich vom Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzurücken, nach außen (auch) einem anderen Volkstum zuwendet (wie Senatsbeschluss vom 8. Februar 2005 - BVerwG 5 B 128.04 -).
Ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum wirkt nicht nur dann nicht fort, wenn sich jemand nach außen erkennbar vom deutschen Volkstum ab- und einem anderen Volkstum zuwendet, sondern auch dann, wenn er sich, ohne ausdrücklich vom Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzurücken, nach außen (auch) einem anderen Volkstum zuwendet (wie Senatsbeschluss vom 8. Februar 2005 - BVerwG 5 B 128.04 -).
(Amtlicher Leitsatz)