Der auf die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylVfG gestützte Antrag kann keinen Erfolg haben. Denn die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache ist nicht gegeben.
Die Frage, "ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson im Sinne des Art 15 c) Qualifikationsrichtlinie auch dann gegeben ist, wenn im Herkunftsland täglich zahlreiche Menschen bei Bombenanschlägen und infolge von individuellen Mordtaten ums Leben kommen und Entführungen unter Gewaltanwendung an der Tagesordnung sind, die Verletzung also nur vom Zufall abhängig ist", wird in der ständigen Senatsrechtsprechung verneint. Der Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 8.8.2007 (A 2 S 229/07) ausgeführt: ...