VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 07.08.2007 - 19 CS 07.1167 - asyl.net: M11665
https://www.asyl.net/rsdb/M11665
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Duldung, Erwerbstätigkeit, Nebenbestimmung, Erledigung, Zeitablauf, Fortgeltungsfiktion, Verlängerung, Ermessen
Normen: AufenthG § 51 Abs. 6; AufenthG § 84 Abs. 2 S. 2; BeschVerfV § 10
Auszüge:

Die statthafte Beschwerde des Ast. ist fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§ 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, wie sich aus den Gründen des Beschlusses des VG vom 18. April 2007 ergibt, denen der Senat nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO folgt.

Dabei hat sich der vom Ast. geltend gemachte Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Nebenbestimmung zu seiner Duldung weder durch Zeitablauf noch auf Grund der Verlängerung der Duldung erledigt.

Eine Erledigung der Hauptsache ist nicht durch Zeitablauf eingetreten. Zwar ist die Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, zeitlich an die Befristung der zugrunde liegenden Duldung gebunden.

Der Fortbestand der Nebenbestimmung, mit der dem Ast. erlaubt worden war, eine Beschäftigung uneingeschränkt auszuüben, wird insbesondere nicht gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG über die zeitliche Geltung der zu Grunde liegenden Duldung hinaus fingiert. Dass solche Vergünstigungen von § 51 Abs. 6 AufenthG nicht erfasst werden, ergibt sich aus dem Wortlaut aber auch aus der Überschrift der Vorschrift, die allein von Beschränkungen spricht. Zudem ist dem AufenthG auch sonst nicht zu entnehmen, dass die Erlaubnis der uneingeschränkten Ausübung einer Beschäftigung gleichsam eine vom Bestand des zugrunde liegenden Aufenthaltstitels unabhängige selbstständige Nebenbestimmung sein soll (vgl. dazu etwa Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 51 AufenthG RdNr. 18).

Ein Fall des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Diese Ausnahmebestimmung, die das Fortbestehen eines Aufenthaltstitels im Falle der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit in bestimmten Fällen fingiert, greift hier schon deshalb nicht, weil die Nebenbestimmung, gegen deren Abänderung sich der Ast. wendet, einer Duldung beigefügt ist und keinem Aufenthaltstitel im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.

Nach alledem kommt auch eine analoge Anwendung des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht in Betracht, weil es an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt.

Mit Ablauf des 25. April 2007 – das VG war noch von einer zeitlichen Befristung bis zum 15. April 2007 ausgegangen – endete die Duldung aber allein deshalb nicht, weil sie noch am 23. April 2007 von der Ag. verlängert worden war.

Diese Verlängerung der Duldung kann nicht, worauf sich der Ast. stützt, als neue Duldung, die ab Erteilung die Ausübung der Beschäftigung (wieder) uneingeschränkt erlaubt, verstanden werden. Eine Verlängerung der zeitlichen Befristung der Duldung steht einer Erneuerung der Duldung nach Ablauf der Befristung nicht gleich (siehe dazu Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 60 a AufenthG RdNr. 30). Sie lässt insbesondere den materiellen Inhalt und die Nebenbestimmungen des Verwaltungsaktes unberührt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Ag. habe mit der Verlängerung der Duldung über den 25. April 2007 hinaus zugleich dem Begehren des Ast. hinsichtlich der Nebenbestimmung entsprochen. Schon gar nicht betroffen von der Verlängerung der Duldung ist der Bescheid vom 9. März 2007, mit dem die Ag. dem Ast. die weitere Ausübung einer Beschäftigung untersagte.

Mit dem VG ist der Senat letztlich der Auffassung, dass dem Ast. kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung zur Seite steht.