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Zitieren als:
, Bescheid vom 16.10.2007 - 5272798-1-133 - asyl.net: M12100
https://www.asyl.net/rsdb/M12100
Leitsatz:
Schlagwörter: Serbien, Roma, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, Suizidgefahr, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Registrierung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die für den Folgeantrag angegebene Begründung führt zu einer für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung, weil nunmehr auch vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Serbien auszugehen ist.

Zwar können in Serbien auch psychische Erkrankungen behandelt werden. Aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes werden diese Erkrankungen zwar vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang. Auch im Heimatort der Antragstellerin existiert ein derartiges Therapiezentrum. Auch Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung (siehe Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.04.2007). Aufgrund der im Falle der Antragstellerin vorliegenden Besonderheiten muss jedoch davon ausgegangen werden, dass sie nicht durchgehend eine für sie adäquate Behandlung erhalten kann. Dies gilt zum einen für die Finanzierung dieser Behandlung. Denn Voraussetzung für die Erbringung von medizinischen Leistungen außerhalb von Notfällen ist das Bestehen einer gesetzlichen Pflichtversicherung. Für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung ist jedoch eine Registrierung notwendig. Diese setzt in der Praxis voraus, dass der Antragsteller eine Reihe von Identitätsunterlagen vorlegen kann. Teilweise müssen zwischen 13 und 16 verschiedene Dokumente als Voraussetzung für eine Registrierung vorgelegt werden. Ob dies im Falle der Antragstellerin möglich wäre, ist schon fraglich. Zum anderen müssen angesichts der sehr hohen Suizidgefahr im Falle der Antragstellerin, die in der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme attestiert wird, erhebliche Bedenken bestehen, ob die Antragstellerin überhaupt in der Lage ist, nach einer Rückkehr ins Heimatland dort die angebotenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, ohne dass es zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bis hin zu einem Suizid käme. Unter diesen Umständen besteht aber die Gefahr eine erheblichen und konkreten Gesundheitsgefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit der Folge, dass der Antragstellerin ein entsprechendes Abschiebungsverbot einzuräumen ist.