OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2007 - 18 E 1203/07 - asyl.net: M12318
https://www.asyl.net/rsdb/M12318
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Ausweisung, Abschiebung, Verpflichtungsklage, Prozesskostenhilfe
Normen: StPO § 456a; VwGO § 166; ZPO § 114
Auszüge:

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

Jedenfalls bot die Rechtsverfolgung, mit der der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zu seiner eigenen Ausweisung und Abschiebung begehrt hat, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass und warum einem Ausländer - wie hier dem Kläger - ein subjektives Recht auf Erlass einer Ausweisungsverfügung, die rein ordnungsrechtlichen Charakter hat und durch die einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgebeugt soll (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt, § 53 AufenthG Rn. 10; Armbruster, HTK-AuslR / §§ 53, 54 und 55 AufenthG - Ausweisung Überblick 11/2007 Nr. 3 mit weiteren Nachweisen) nicht zukommt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 3. Juni 1987 - 18 B 1107/87 -, juris).

Daran ändert es nichts, dass das Vorliegen einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 456a Abs. 1 StPO ist und diese Bestimmung dem Betroffenen ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Absehen von der weiteren Strafverfolgung einräumen mag (so allerdings VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2005 - 24 K 3583/05 - ).

Entsprechendes gilt für die Abschiebung. Durch diese Maßnahme wird eine bestehende Ausreisepflicht vollstreckt. Es ist erst recht kein Ansatz dafür ersichtlich, aufgrund welcher Zusammenhänge dem Kläger ein subjektives Recht darauf zustehen sollte, dass seine Ausreiseverpflichtung zwangsvollstreckt wird. Dies ist nicht einmal Voraussetzung für das Eingreifen des § 456a StPO.