VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Beschluss vom 14.12.2007 - 4 B 172/07 - asyl.net: M12408
https://www.asyl.net/rsdb/M12408
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Antragsfiktion, Ausreisefrist, Verzicht, Asylverfahren, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt
Normen: AsylVfG § 38 Abs. 2; AsylVfG § 38 Abs. 1; AsylVfG § 14a Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; AsylVfG § 75
Auszüge:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.

Das K. hat die einwöchige Ausreisefrist zu Unrecht bestimmt. § 38 Abs. 2 AsylVfG scheidet als Rechtsgrundlage aus. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift gilt sie nur im Fall der Rücknahme des Asylantrages. Im vorliegenden Fall ist der Asylantrag nicht zurückgenommen worden, sondern auf ein weiteres Asylverfahren verzichtet worden (§ 14a Abs.3 AsylVfG). Der Verzicht ist mit der Rücknahme auch nicht gleichzusetzen. Anders als in § 32 Satz 1 und § 71 Abs.1 AsylVfG hat der Gesetzgeber bei § 38 Abs.2 AsylVfG eine ausdrückliche Gleichstellung gerade nicht vorgenommen. Deshalb kann nicht von einer unbeabsichtigten Regelungslücke und einer entsprechenden Anwendung des § 38 Abs.2 AsylVfG ausgegangen werden. Eine Analogie scheidet auch aus, weil die Vorschrift selbst eine Ausnahme von der Regelausreisefrist von einem Monat in § 38 Abs.1 AsylVfG darstellt.

Der Verzicht nach § 14a Abs.3 AsylVfG gehört zu den "sonstigen Fällen" im Sinn von § 38 Abs.1 AsylVfG mit der Folge, dass die Ausreisefrist ein Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung ab unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens beträgt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2007 - 4 K 80/07; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.12.2006 - 1a L 1274/06; VG Arnsberg, Beschluss vom 29.06.2006 - 9 L 569/06; anders: VG Würzburg, Beschluss vom 26.10.2006 - W 7 S 06.30300; Renner, AuslR, § 32 Rn. 6 allerdings jeweils ohne Begründung).