Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG eine Ermessensentscheidung bei Widerrufsbescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die nach dem 1. Januar 2005 ergehen, auch dann verlangt, wenn eine Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen vor dem 1. Januar 2005 zu dem Ergebnis geführt hat, dass von dem Widerruf abgesehen wurde.