FG München

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Zitieren als:
FG München, Urteil vom 05.12.2007 - 9 K 3691/07 - asyl.net: M12443
https://www.asyl.net/rsdb/M12443
Leitsatz:

§ 62 Abs. 2 EStG (Kindergeld) ist verfassungsmäßig.

 

Schlagwörter: D (A), Kindergeld, Duldung, Grenzübertrittsbescheinigung, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheitsgrundsatz
Normen: EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 102; AufenthG § 60a Abs. 2; GG Art. 3
Auszüge:

§ 62 Abs. 2 EStG (Kindergeld) ist verfassungsmäßig.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage ist unbegründet.

Zu Recht hat die Beklagte die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum von Juli bis einschließlich November 1997 und von Juni bis einschließlich August 1998 abgelehnt.

1. Die neue Regelung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft getreten und erfasst alle Sachverhalte, bei denen – wie im Streitfall – das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (§ 52 Abs. 61 a Satz 2 EStG). Da § 62 Abs. 2 EStG an die Aufenthaltstitel nach dem AufenthG anknüpft, ist bei vor dem 1. Januar 2005 verwirklichten Sachverhalten zu klären, inwieweit die Aufenthaltsrechte nach dem AuslG 1990 den in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstiteln entsprechen. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus den §§ 101 ff. AufenthG, welche die Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte regeln. Es ist zu prüfen, in welcher Form die im streitbefangenen Zeitraum vorhandenen Aufenthaltsrechte nach den §§ 101 ff. AufenthG fortgelten würden bzw. fortgegolten hätten und ob sie zu den Aufenthaltstiteln gehören, die nach § 62 Abs. 2 EStG Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld sind.

Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt als Niederlassungserlaubnis fort (§ 101 Abs. 1 AufenthG). Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen – Aufenthaltsbewilligung nach §§ 28, 29 AuslG 1990 oder Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG 1990 (vgl. § 5 AuslG 1990) – gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt (§ 101 Abs. 2 AufenthG).

Duldungen bleiben nach § 102 AufenthG für den Zeitraum ihrer Geltungsdauer weiter wirksam. Nach Ablauf der Geltungsdauer ist zu entscheiden, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt werden kann oder die Duldung nach § 60a AufenthG zu verlängern ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 15. März 2007 - III R 93/03, BFH/NV 2007, 1234).

An dieser Auffassung hält der BFH auch nach erneuter Prüfung unter Einbeziehung der hiervon abweichenden Entscheidungen des FG Köln vom 9.5.2007 - 10 K 983/04 - und - 10 K 1690/07 - fest (BFH-Beschluss vom 25. Juli 2007 - III S 10/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2266). Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

2. Der Kläger hatte im maßgeblichen Zeitraum keine Aufenthaltsgenehmigung i.S. von § 5 AuslG 1990, die nach § 101 AufenthG hätte fortgelten können. Nach der Auskunft des Landratsamts D. – Amt für Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht – vom 12. Juli 2007 war der Kläger im Zeitraum von Juli bis November 1997 lediglich im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung und in der Zeit Juni bis August 1998 im Besitz einer Duldung nach § 60 a AufenthG. Ein Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG scheidet daher aus.

Die geduldeten erwerbstätigen Ausländer sind bewusst von dem Bezug von Kindergeld ausgeschlossen worden. Sie sollten bei der Neuregelung des Kindergeldes in § 62 Abs. 2 EStG nicht berücksichtigt werden, weil nach dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 für diese Personen eine befriedigende Lösung nach dem AufenthG vorgesehen ist (vgl. BT-Drucks 16/1368, S. 8).

3. Die Regelung des § 62 EStG in der Fassung des AuslAnsprG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz. Der Senat schließt sich der vom Finanzgericht (FG) Köln in den Vorlagebeschlüssen vom 9. Mai 2007 - 10 K 1689/07 und 10 K 1690/07 - vertretenen Auffassung nicht an.

4. Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen, da er im Streitzeitraum arbeitslos war.