Der am 16. November 2007 gegen 15.52 Uhr beim Verwaltungsgericht München eingegangene Antrag des Antragstellers, eines vietnamesischen Staatsangehörigen, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die Vornahme aufenthaltsbeendender Maßnahmen bzw. die Abschiebung für den vorgesehenen Termin am 19. November 2007 zu untersagen und dem Antragsteller zur Vorbereitung seiner freiwilligen Ausreise bis zum 30. November 2007 den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet durch Erteilung einer Grenzübertrittsbescheinigung zu gestatten, war abzulehnen, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist.
Nach summarischer Prüfung muss dem sich in Abschiebehaft befindlichen Antragsteller die Möglichkeit zu einer freiwilligen Ausreise nicht gegeben werden.
Nach § 58 Abs. 1 AufenthG ist die Aufenthaltsbeendigung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers durch Abschiebung durchzuführen, wenn aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Eine solche Überwachung ist hier schon deshalb kraft Gesetzes zwingend erforderlich, weil der Antragsteller nach summarischer Prüfung über keinen Pass oder Passersatz verfügt (§ 58 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG). Das ergibt sich nicht nur aus dem Schreiben des Landratsamts vom 9. November 2007 an den Bevollmächtigten des Antragstellers. Der Bevollmächtigte des Antragstellers räumt in der Antragsschrift selbst ein, dass der Antragsteller erst bei seiner Heimatbotschaft vorsprechen und ein entsprechendes Papier beantragen müsste.
Es besteht somit im vorliegenden Fall eine gesetzliche Verpflichtung, dass die Behörde die Ausreisepflicht mittels Abschiebung durchführt. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Behörde hier wegen der von Angehörigen des Antragstellers geleisteten Sicherheit in Höhe von 2.500 EUR von einer Abschiebung Abstand nehmen und dem Antragsteller die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise einräumen dürfte. Die Sicherheitsleistung ändert nichts daran, dass das zwingend zur Überwachungsbedürftigkeit der Ausreise führende Tatbestandsmerkmal des § 58 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG weiterhin vorliegt.