Die Antragsgegnerin hat vorliegend zu Recht die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis versagt. Dem Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Vorschrift von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 EWG-Türkei berufen.
Insbesondere rechtfertigt die Berufung auf die dem Antragsteller zugekommene Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht die Annahme der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf die erforderlichen Beschäftigungszeiten berufen. Der bayerische VGH hat in einem vergleichbaren Fall Folgendes ausgeführt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.08.2005 - 10 CS 05.1658 -, zitiert nach juris; vgl. auch VG München, Urteil vom 21.11.2007 - M 9 K 06.3536 m.w.N., zitiert nach juris): "Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften setzt die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ‘eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus’ (EuGH vom 20.9.1990 – Sevince – InfAuslR 1991, 2 und vom 16.12.1992 – Kus – InfAuslR 1993, 41). Ein türkischer Arbeitnehmer erfüllt diese Voraussetzung nicht, ‘wenn er diese Beschäftigung im Rahmen eines Aufenthaltsrechts ausgeübt hat, das ihm nur aufgrund einer nationalen Regelung eingeräumt war, nach der der Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmeland erlaubt ist’ (EuGH vom 16.12.1992, a.a.O, Leitsatz 1 sowie RdNr. 18). Diese Rechtsprechung verneint eine gesicherte Rechtsposition für jedes zur Durchführung eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eingeräumte Aufenthaltsrecht (vgl. Bundesverwaltungsgericht vom 10.5.1995 InfAuslR 1995, 312). Insofern ist es im vorliegenden Falle unbeachtlich, dass § 81 Abs. 4 AufenthG eine Verbesserung in der Rechtsposition gegenüber § 69 Abs. 3 AuslG bewirkt (vgl. hierzu Nr. 81.4.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 22. 12. 2004). Denn auch nach § 81 Abs. 4 AufenthG ‘gilt’ der bisherige Aufenthaltstitel lediglich vom Zeitpunkt seines Ablaufes bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Der Ausländer wird durch die Neuregelung des § 81 Abs. 4 AufenthG somit nur graduell besser gestellt, er hält aber gleichwohl noch keine gesicherte Aufenthaltsposition, zumindest nicht im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 6 ARB 1/80. In seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1992 (a.a.O.) hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der türkische Arbeitnehmer sich nicht die Möglichkeit zum Erwerb des Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 während eines Zeitraums verschaffen können solle, indem er nur über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss des Rechtsstreits verfügt (RdNr. 15). Diese Zielrichtung gilt in gleichem Maße bei § 69 Abs. 3 AuslG wie auch bei § 81 Abs. 4 AufenthG. Auf die verfahrensrechtliche Problematik, ob sich der Antragsteller überhaupt auf § 81 Abs. 4 AufenthG berufen kann, braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden."