SG Aachen

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Zitieren als:
SG Aachen, Urteil vom 29.01.2008 - S 20 AY 20/07 - asyl.net: M12880
https://www.asyl.net/rsdb/M12880
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, 48-Monats-Frist, Übergangsregelung, Beurteilungszeitpunkt, Anwendungszeitpunkt, Bewilligungsbescheid, Dauerwirkung, Dauerverwaltungsakt
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1
Auszüge:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Entgegen der Auffassung der Klägerin findet für den hier streitbefangenen Anspruch ab September 2007 § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Fassung durch Artikel 6 Abs. 2 Nr. 2 des "Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union" vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) Anwendung. Danach ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Das Gesetz ist am 27.08.2007 verkündet und deshalb gemäß Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes am 28.08.2007, dem Tag nach der Verkündung, in Kraft getreten. Es kann hier dahinstehen, ob die Auffassung der Klägerin zutrifft, dass für die Erfüllung der Frist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG auch die Monate Dezember 2005 sowie Juli und August 2006 heranzuziehen sind und deshalb allein durch Zeitablauf die bei Erlass des Bewillingsbescheides vom 06.08.2007 noch geltende 36-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. verstrichen war mit der Folge, dass die Klägerin für August 2007 einen Anspruch auf Analogleistungen nach dem SGB XII gehabt hätte. Denn für die Leistungsbewilligungsmonate ab September hatte sich das Recht und damit die Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG geändert.

Sozialhilfeleistungen, zu den auch solche nach dem AsylbLG zählten, sind keine rentenähnlichen Dauerleistungen und werden grundsätzlich nur für die nächstliegende Zeit bewilligt. Zwar ist der Leistungsträger nicht gehindert, den Hilfefall für einen längeren Zeitraum zu regeln; entscheidend ist jedoch, was Inhalt des betreffenden Verwaltungsakts ist (BSG, Urteil vom 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R). Der Beklagte hat - dies ergibt sich aus den Verwaltungsakten - seit Juli 2004 fast immer, jedenfalls aber in dem hier entscheidungserheblichen Zeitfenster durch Einzelbescheide Monat für Monat Leistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt. Der Beklagte hat also die Leistungen nicht mit Dauerwirkung, sondern stets nur für die jeweiligen Monate bewilligen wollen und bewilligt. Daraus folgt, dass der jeweilige Bescheid nur bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungsmonats galt und für den neuen Bewilligungsmonat der Anspruch stets neu - unter Beachtung des jeweils geltenden Rechts - zu prüfen war. Soweit dies in dem von der Klägerin zitierten Beschluss der Kammer vom 12.10.2007 (S 20 AY 12/07) anders beurteilt worden ist, wird diese Rechtsauffassung nicht aufrechterhalten.