Berührt eine Ausweisung nach Artikel 2, 6 GG und Artikel 8 EMRK geschützte Belange des betroffenen Ausländers (gegebenenfalls auch seiner Familienangehörigen) ist eine einzelfallbezogene Güterabwägung im Sinne einer Ermessensausweisung auch geboten, wenn besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Abstufung zur Regelausweisung bedingt.
Berührt eine Ausweisung nach Artikel 2, 6 GG und Artikel 8 EMRK geschützte Belange des betroffenen Ausländers (gegebenenfalls auch seiner Familienangehörigen) ist eine einzelfallbezogene Güterabwägung im Sinne einer Ermessensausweisung auch geboten, wenn besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Abstufung zur Regelausweisung bedingt.
(Amtlicher Leitsatz)
vgl. auch Beschluss vom 13.2.2008 - 8 G 1906/07 (2) - M12890