VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Beschluss vom 03.03.2008 - 5 B 378/08 - asyl.net: M13319
https://www.asyl.net/rsdb/M13319
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Ausreisefrist, Verzicht, Asylverfahren, Antragsfiktion, Kinder, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; AsylVfG § 38 Abs. 1; AsylVfG § 38 Abs. 2; AsylVfG § 14a Abs. 3
Auszüge:

Der Antrag der Antragstellerin, die gem. § 75 AsylVfG kraft Gesetzes ausgeschlossene aufschiebende Wirkung ihrer Klage (5 A 376/08) gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 05. Februar 2008 verfügte Abschiebungsandrohung gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist begründet.

Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, soweit das Bundesamt mit diesem die Ausreisefrist auf eine Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung bestimmt hat. Es spricht Erhebliches dafür, dass die einem Kind zu setzende Ausreisefrist nach der allgemeinen Regelung des § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat nach Unanfechtbarkeit des Bescheides beträgt, wenn - wie hier - der Vertreter des Kindes gem. § 14 a Abs. 3 AsylVfG den Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens erklärt (vgl. die ganz überwiegende Rechtsprechung: OVG Münster, Urteil vom 11. August 2006 -1 A 1437/06.A -; VG Münster, Urteil vom 2. November 2007 - 8 K 98/07.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 1a L 1274/06.A -; VG Ansbach, Urteil vom 25. Juli 2006 - AN 4 K 06.30388 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2006 -13 K 4399/05.A -; VG Osnabrück, Urteil vom 13. März 2006 - 5 A 21/06 -; Beschluss vom 28. Juni 2007 - 5 B 69/07 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2005 -1 L 2219/05.A -; VG Schwerin, Urteil vom 8. Januar 2007 - 7 A 1113/06 As - <jeweils zitiert nach juris>). Die Heranziehung der Sonderregelung des § 38 Abs. 2 AsylVfG scheidet aus, weil dort der Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG nicht erwähnt ist, obwohl der Gesetzgeber an anderen Stellen hierfür Regelungen getroffen hat (§§ 32 Satz 1, 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Gegen ein Redaktionsversehen spricht zudem, dass trotz Kenntnis der Problematik auch im Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I. S. 1970) eine Änderung des § 38 AsylVfG nicht erfolgt ist. Durch eine einmonatige Ausreisefrist wird die Zielsetzung des § 14 a AsylVfG, der sukzessiven Asylantragstellung von einzelnen Familienmitgliedern zur Verhinderung einer Aufenthaltsbeendigung vorzubeugen, nicht beeinträchtigt.

Der gegenteiligen eher vereinzelten Auffassung, wonach im Fall des Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens die Ausreisefrist in entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG auf eine Woche gesetzt wird (vgl. u.a. VG Wiesbaden, Urteil vom 30. Juni 2005 - 1 E 714/05.A - <juris>; VG Stade, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 6 B 1261/07 -; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Stand: Februar 2006, Rn. 8 zu § 38), vermag sich das Gericht daher wahrscheinlich nicht anzuschließen.