VG Darmstadt

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Zitieren als:
VG Darmstadt, Beschluss vom 10.06.2008 - 5 K 753/08.DA (3) - asyl.net: M13525
https://www.asyl.net/rsdb/M13525
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, Strafe, Jugendstrafe
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; StAG § 12a Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Auszüge:

Er hätte auch in der Sache keinen Erfolg, wenn sich aus den vorzulegenden Unterlagen ergeben hätte, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung nicht in der Lage ist (§ 114 ZPO i. V. mit § 166 VwGO).

Denn die Behörde hat in ihrem Bescheid vom 21.04.2008 zu Recht ausgeführt, dass eine Einbürgerung des Antragstellers wegen dessen noch nicht getilgter Jugendstrafe bis mindestens 02.10.2013 ausgeschlossen ist (zum Tilgungszeitpunkt vgl. die Auskunft des Bundesamtes für Justiz v. 20.11.2007 Bl. 55 d. A). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ist Einbürgerungsvoraussetzung, dass der Einbürgerungsbewerber weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist. Strafen sind, wie sich aus der Überschrift des Dritten Abschnitts, Erster Teil des StGB ergibt, vor allem die in den §§ 38 ff. StGB genannten Maßnahmen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Vermögensstrafe, Nebenstrafen und Nebenfolgen). Aber auch Jugendstrafe ist eine Strafe i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG.

Von den Maßnahmen nach dem JGG bleiben bei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG nur die Erziehungsmaßregeln oder die Zuchtmittel außer Betracht (§ 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), nicht hingegen die Jugendstrafe.

Ob dem Gesetzgeber ein Redaktionsversehen unterlaufen ist, soweit er zwar Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind, einbürgerungsrechtlich außer Betracht gelassen hat (§ 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG), nicht aber vergleichbare Jugendstrafen, braucht hier nicht geklärt zu werden, denn die gegen den Antragsteller verhängte Jugendstrafe von 9 Monaten beträgt das Dreifache des in den Fällen von Freiheitsstrafe tolerierten Strafmaßes.