VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2008 - 17 K 4493/07.A - asyl.net: M13613
https://www.asyl.net/rsdb/M13613
Leitsatz:

Yeziden unterliegen in der Türkei keiner mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung mehr.

 

Schlagwörter: Türkei, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Jesiden, Gruppenverfolgung, mittelbare Verfolgung, Verfolgung durch Dritte, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungssicherheit, Anerkennungsrichtlinie, religiös motivierte Verfolgung, religiöses Existenzminimum, Religion
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. b
Auszüge:

Yeziden unterliegen in der Türkei keiner mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung mehr.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Bescheide des Bundesamtes sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Das Bundesamt hat die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. die Asylanerkennung zu Recht widerrufen.

Die Verhältnisse in der Türkei haben sich seit Ende 2001/Anfang 2002 erheblich geändert. Die Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft rechtfertigt nicht mehr die Aufrechterhaltung der im Bescheid vom 11. Dezember 2001 erfolgten Anerkennung bzw. der im Bescheid vom 2. Januar 2002 getroffenen Feststellung. Yeziden unterliegen in der Türkei keiner (mittelbar staatlichen) Gruppenverfolgung mehr. Sie sind vor einer Gruppenverfolgung in der Türkei mit mehr als nur überwiegender Wahrscheinlichkeit hinreichend sicher. An der Verfolgungssicherheit der Yeziden bestehen keine ernsthaften Zweifel (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2006 - 15 A2119/02.A-, juris; Urteil vom 31. August 2007 - 15A1558/04.A-).

Das Bundesamt hat aus den vorgenannten Gründen zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Aus § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. b der Qualifikationsrichtlinie ergibt sich nichts anderes. Selbst wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass über den Schutz des sog. religiösen Existenzminimums hinausgehend auch die öffentliche Glaubensbetätigung geschützt ist, ist eine relevante Beeinträchtigung der so verstandenen Religionsfreiheit jedenfalls nur bei schwerwiegenden Eingriffen gegeben (Art. 9 Abs. 1 lit. a der Qualifikationsrichtlinie). Die Gefahr derartiger Eingriffe ist aber auszuschließen, weil die religiösen Rituale der Yeziden nicht vor den Augen von - aus deren Sicht - Ungläubigen praktiziert werden dürfen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2007 - 15 A 1558/04.A - , a.a.O.).